28.12.2006 | 10:06

Jahreswechsel mit Leuchtraketen und Knallkörpern

Feuerwerksartikel nur teilweise erlaubt

In Österreich gehört es zum Brauchtum, das neue Jahr mit Leuchtraketen und Knallkörpern zu begrüßen. Auch heuer werden in der Silvesternacht bzw. oft bereits Tage zuvor viele Feuerwerksartikel zum Einsatz kommen. Bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ist aber eine Reihe von Maßnahmen zu beachten.

Die im täglichen Sprachgebrauch als Feuerwerksartikel oder Raketen bezeichneten Gegenstände werden in vier Klassen unterteilt:

Klasse I (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren): Pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von nicht mehr als 3 Gramm. Dazu gehören z. B. Knallerbsen, „Raucherschnee“, bengalische Zündhölzer, „Tischbomben“. Besitz und Verwendung unterliegen keiner Beschränkung.

Klasse II (Kleinfeuerwerk) mit einem Gesamtsatzgewicht zwischen 3 und 50 Gramm: Dazu gehören z. B. Knallkörper wie „Schweizer Kracher“, Knallfrösche, „Luftheuler“ sowie verschiedene Raketen. Sie dürfen von Personen unter 18 Jahren nicht verwendet werden. Die Verwendung im Ortsgebiet, innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenmengen und in geschlossenen Räumen ist verboten. Der Bürgermeister kann aber Teile des Ortsgebietes vom Verbot ausnehmen.

Die Bewilligungen zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV werden nur von der Bezirksverwaltungsbehörde und nur für den konkreten Einzelfall erteilt.

Klasse III (Mittelfeuerwerk), Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 und weniger als 250 Gramm: Dazu gehören z. B. Raketen und „Bomben“.

Klasse IV (Großfeuerwerk): Zu dieser Klasse gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 Gramm. Zu deren Verwendung müssen entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pyrotechnik nachgewiesen werden.

Das Böllerschießen ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung zulässig. Dabei ist neben dem Mindestalter auch der Nachweis entsprechender schießtechnischer Kenntnisse erforderlich.

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alten- und Erholungsheimen ist verboten. Übertretungen der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes können mit Geldstrafen bis zu 2.180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen geahndet werden.

Weitere Informationen erteilt jede Bezirksverwaltungsbehörde in Niederösterreich.


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