29.12.2006 | 09:40

Gehsteige sind bei Schnee und Glatteis zu säubern und zu streuen

Im Ortsgebiet von 6 bis 22 Uhr Pflicht

Schnee und Glatteis sorgen im Winter auf Gehsteigen und Gehwegen immer wieder für gefährliche Situationen. Die Straßenverkehrsordnung legt eindeutig fest, dass die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür sorgen müssen, dass Gehsteige, Gehwege und dazugehörige Stiegenanlagen entlang des gesamten Grundstücks von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Glatteis gesäubert bzw. gestreut sind.

Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung haben auch die Eigentümer von Verkaufshütten. In Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Die Eigentümer müssen auch dafür sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude (Verkaufshütten) entfernt werden.

Durch die Arbeiten dürfen die StraßenbenützerInnen nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn notwendig, sind die gefährdeten Stellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Weitere Informationen: Ing. Michael Steininger, Telefon 02742/9005-60262.


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