In Österreich gehört es zum Brauchtum, das neue Jahr mit Raketen und Knallkörpern zu begrüßen. Auch heuer werden in der Silvesternacht bzw. oft bereits Tage zuvor wieder viele Leuchtraketen und Knallkörper zum Einsatz kommen. Bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ist aber eine Reihe von Maßnahmen zu beachten. Die im täglichen Sprachgebrauch als Feuerwerksartikel oder Raketen bezeichneten Gegenstände werden im Pyrotechnikgesetz in vier Klassen unterteilt:

Die Klasse I, Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren mit einem Gesamtsatzgewicht von nicht mehr als 3 Gramm, umfasst z. B. „Tischbomben“, „Raucherschnee“, Armorces, bengalische Zündhölzer, Gold- und Silberregen, Knallerbsen, „Lady-Cracker“ und anderes mehr. Bei ordnungsgemäßer Verwendung können sie keinen Schaden anrichten, der Besitz und die Verwendung unterliegen daher keiner Beschränkung.

Klasse II, Kleinfeuerwerk mit einem Gesamtsatzgewicht zwischen 3 und 50 Gramm: Hier sind etwa Raketen kleinster Art, Knallfrösche, „Luftpfeifer“, „Schwärmer“, „Sonnen“ und anderes mehr gemeint. Die Verwendung im Ortsgebiet und in geschlossenen Räumen ist verboten. Der Bürgermeister kann bestimmte Teile des Ortsgebiets von diesem Verbot ausnehmen, sofern keine Gefährdung der Sicherheit und keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu befürchten sind. Pyrotechnische Gegenstände dieser Art dürfen von Personen unter 18 Jahren nicht verwendet werden.

Klasse III, Mittelfeuerwerk: Das sind pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 und weniger als 250 Gramm. Die Bewilligung zur Verwendung wird nur an Personen über 18 Jahren erteilt, von denen anzunehmen ist, dass sie diese Gegenstände nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

Klasse IV, Großfeuerwerk: Zu dieser Klasse gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 Gramm. Mit Rücksicht auf Größe, Eigenart und Wirkungsweise ist das Abbrennen solcher pyrotechnischer Gegenstände nur qualifiziertem Fachpersonal vorbehalten. Die Bewilligung wird nur an Personen erteilt, die über 18 Jahre alt sind und die Annahme rechtfertigen, dass sie die Feuerwerksartikel nicht missbräuchlich und leichtfertig verwenden. Die Personen müssen zudem – ebenso wie in der Klasse III - nachweisen, dass sie über entsprechende Fachkenntnisse in der Pyrotechnik verfügen.

Die Bewilligungen zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV werden von der Bezirksverwaltungsbehörde und nur für den konkreten Einzelfall erteilt. Die Verwendung von Feuerwerksartikeln in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alten- und Erholungsheimen ist generell verboten. Übertretungen der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes werden mit Geldstrafen bis zu 2.180 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen geahndet.


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