17.03.2003 | 00:00

Wählen auch vor „fliegender“ Kommission möglich

Wahlkarten rechtzeitig ausstellen lassen

Bei der Landtagswahl am 30. März können jene Stimmberechtigten, die eine Wahlkarte haben und am Wahltag nicht zu Hause sind, in einem anderen Ort in Niederösterreich, nicht jedoch in einem anderen Bundesland wählen, ihr Stimmrecht aber auch am 22., am 27. und am 30. März ausüben. Die Wahl ist jedenfalls vor einer besonderen Wahlbehörde der jeweiligen Gemeinde auszuüben.

Im Ausland kann mit der Wahlkarte mit Bestätigung von zwei volljährigen österreichischen Zeugen oder in einer Botschaft, einem Konsulat oder mit Notarbestätigung gewählt werden. Dafür müssen sich die Wählerinnen und Wähler in jener Kommune, in der sie normalerweise das Stimmrecht am 30. März ausüben könnten, eine Wahlkarte ausstellen lassen. Wahlkarten für die Wahl am 22. März können bis zu diesem Tag beantragt werden, Wahlkarten für 27. und am 30. März bis spätestens 27. März. Wahlkarten können schriftlich, mündlich, aber auch per Telefax in jener Gemeinde in Niederösterreich beantragt werden, wo das Stimmrecht für den jeweils Betroffenen vermerkt ist. Beim mündlichen Antrag auf eine Wahlkarte ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen.

Zudem haben Personen, denen der Besuch des jeweiligen Wahllokals wegen Bettlägrigkeit am 30. März nicht möglich ist, die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte zu Hause oder im Krankenhaus vor einer „fliegenden“ Wahlbehörde zu wählen. Der Antrag hat ausdrücklich die Anschrift, wo der Stimmberechtigte zu erreichen ist, und das Ersuchen, von einer „fliegenden“ Wahlbehörde besucht zu werden, zu enthalten. Im Wahllokal gilt die Ausweispflicht.


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