22.12.2003 | 09:49

Feuerwerke und Böllerschießen in der Silvesternacht

Feuerwerksartikel nur teilweise erlaubt

Auch heuer werden in der Silvesternacht und oft bereits Tage vorher wieder viele Leuchtraketen und Knallkörper zum Einsatz kommen. Bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ist aber eine Reihe von Maßnahmen zu beachten. Die im täglichen Sprachgebrauch als Feuerwerksartikel oder Raketen bezeichneten Gegenstände werden im Pyrotechnikgesetz in vier Klassen unterteilt:

Die Klasse I, Feuerwerksscherzartikel mit einem Gesamtgewicht von bis drei Gramm, umfasst zum Beispiel Tischbomben, Raucherschnee, Armorces, Bengalische Zündhölzer, Gold- und Silberregen, Knallerbsen und anderes mehr. Bei ordnungsgemäßer Verwendung können sie keinen Schaden anrichten, der Besitz und die Verwendung unterliegen daher keiner Beschränkung.

Klasse II, Kleinfeuerwerk mit einem Gesamtgewicht von bis zu 50 Gramm: Hier sind etwa Raketen kleinster Art, Knallfrösche, Luftpfeifer, Schwärmer, Sonnen und anders mehr gemeint. Die Verwendung im Ortsgebiet und in geschlossenen Räumen ist verboten. Der Bürgermeister kann bestimmte Teile des Ortsgebiets von diesem Verbot ausnehmen, sofern keine Gefährdung der Sicherheit und keine unzumutbare Lärmbelästigung zu befürchten sind. Pyrotechnische Gegenstände dieser Art dürfen von Personen unter 18 Jahren nicht verwendet werden.

Klasse III, Mittelfeuerwerk: Das sind pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtgewicht von mehr als 50 bis 250 Gramm. Die Bewilligung wird nur Personen über 18 Jahren erteilt, von denen anzunehmen ist, dass sie diese Gegenstände nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

Klasse IV, Großfeuerwerk: Zu dieser Klasse gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtgewicht von mehr als 250 Gramm. Mit Rücksicht auf die Größe, die Eigenart und die Wirkungsweise ist das Abbrennen solcher pyrotechnischer Gegenstände nur qualifiziertem Fachpersonal vorbehalten. Die Bewilligung wird – wie in der Klasse III – nur an Personen, die über 18 Jahre alt sind und welche die Annahme rechtfertigen, dass sie die Feuerwerksartikel nicht missbräuchlich und leichtfertig verwenden, erteilt. Die Personen müssen zudem nachweisen, dass sie über entsprechende Fachkenntnisse in der Pyrotechnik verfügen.

Die Bewilligungen zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV werden von der Bezirksverwaltungsbehörde und nur für den konkreten Einzelfall erteilt.

Generell verboten ist die Verwendung von Feuerwerksartikeln in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern, von Krankenanstalten, von Kinder-, Alten- und Erholungsheimen. Übertretungen der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes werden mit Geldstrafen bis zu 2.180 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen bestraft.


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