12.12.2003 | 10:01

Räumung der Gehsteige bei Schneefall

Für die Eigentümer im Ortsgebiet von 6 bis 22 Uhr Pflicht

Schnee und Glatteis sorgen im Winter immer wieder für gefährliche Situationen auf den Gehsteigen. Die Straßenverkehrsordnung legt eindeutig fest, dass die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür sorgen müssen, die Gehsteige und Gehwege sowie die Stiegenanlagen entlang des gesamten Grundstückes von 6 bis 22 Uhr von Schnee und von Verunreinigungen zu säubern.

Bei Glatteis sind diese Flächen zu streuen. Wenn ein Gehsteig oder ein Gehweg nicht vorhanden ist, ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung haben die Eigentümer von Verkaufshütten. In einer Fußgängerzone oder in einer Wohnstraße ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung entlang der Häuserfronten. Die Eigentümer müssen auch dafür sorgen, dass Schneewechten oder das Eis von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude oder der Verkaufshütten entfernt werden. Durch die Arbeiten dürfen die Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn notwendig, sind die gefährdeten Stellen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.


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