30.12.2002 | 00:00

Damit die Silvester-Feiern nicht teuer kommen:

Abbrennen von Feuerwerksartikeln nur teilweise erlaubt

Schon am Silvester-Nachmittag lärmen die Knallkörper, und bis in die Morgenstunden des 1. Jänner hinein werden sogar kleine Raketen in die Luft geschossen. Das neue Jahr so zu begrüßen, ist jahrhundertealter Brauch in Österreich. Wir dürfen aber auf die geltenden Bestimmungen hinweisen, damit die Verbote bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im Ortsgebiet eingehalten und die Belästigungen alter, kranker und ruhebedürftiger Personen möglichst verhindert werden.

Die im täglichen Sprachgebrauch als Feuerwerksartikel oder Raketen bezeichneten Gegenstände werden im Pyrotechnikgesetz in vier Klassen unterteilt:

Die Klasse I, Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren, umfasst zum Beispiel Tischbomben, Raucherschnee, Armorces, Bengalische Zündhölzer, Gold- und Silberregen, Knallerbsen und anderes mehr. Bei ordnungsgemäßer Verwendung können sie keinen Schaden anrichten, der Besitz und die Verwendung unterliegen daher keiner Beschränkung.

Klasse II, Kleinfeuerwerk: Hier sind etwa Raketen kleinster Art, Knallfrösche, Luftpfeifer, Schwärmer, Sonnen und anders mehr gemeint. Die Verwendung im Ortsgebiet und in geschlossenen Räumen ist verboten! Der Bürgermeister kann bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern keine Gefährdung der Sicherheit und keine unzumutbare Lärmbelästigung zu befürchten sind. Pyrotechnische Gegenstände dieser Art dürfen an Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.

Klasse III, Mittelfeuerwerk, das sind pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 Gramm bis 250 Gramm. Die Bewilligung wird nur Personen über 18 Jahren erteilt, von denen anzunehmen ist, dass sie diese Gegenstände nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

Klasse IV, Großfeuerwerk: Zu dieser Klasse gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 Gramm. Mit Rücksicht auf die Größe, die Eigenart und die Wirkungsweise ist das Abbrennen solcher pyrotechnischer Gegenstände nur qualifiziertem Fachpersonal vorbehalten. Die Bewilligung wird – wie in der Klasse III – nur erteilt an Personen, die über 18 Jahre alt sind und welche die Annahme rechtfertigen, dass sie die Feuerwerksartikel nicht missbräuchlich und leichtfertig verwenden. Die Personen müssen zudem nachweisen, dass sie über entsprechende Fachkenntnisse in der Pyrotechnik verfügen.

Die Bewilligungen zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV werden von der Bezirksverwaltungsbehörde und nur für den konkreten Einzelfall erteilt.

Generell verboten ist die Verwendung von Feuerwerksartikeln in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern, von Krankenanstalten, von Kinder-, Alten- und Erholungsheimen.

Übertretungen der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes werden mit Geldstrafen bis zu 2.180 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu 6 Wochen bestraft, die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände werden für verfallen erklärt.


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