17.12.2002 | 00:00

Räumung der Gehsteige:

Im Ortsgebiet von 6 bis 22 Uhr Pflicht

In der kalten Jahreszeit werden auch Gehsteige immer wieder vom Schnee zugedeckt. Der Paragraf 93, Absatz 1, der Straßenverkehrsordnung 1960 legt eindeutig fest, dass die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür sorgen müssen, die Gehsteige und Gehwege sowie die Stiegenanlagen entlang des gesamten Grundstückes von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern. Bei Glatteis sind diese Flächen zu streuen. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung haben die Eigentümer von Verkaufshütten. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Die Eigentümer haben auch dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder das Eis von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude oder Verkaufshütten entfernt werden. Durch die Arbeiten dürfen die Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Stellen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.


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