13.11.2002 | 00:00

Onodi stellte neue Zoo-Richtlinie vor

Bisher war „Zoo“ oder „Tiergarten“ nicht rechtlich definiert

Das NÖ Landesmuseum in St. Pölten, das am Freitag eröffnet wird, habe die erste Bewilligung zum Betrieb eines Zoos nach den neuen Richtlinien erhalten, wie sie die Ende Juni 2002 in Kraft getretene 3. Novelle des NÖ Tierschutzgesetzes vorschreibt, sagte Landeshauptmannstellvertreterin Heidemaria Onodi gestern in einer Pressekonferenz im NÖ Landhaus in St. Pölten. Das sei der Anlass gewesen, der Öffentlichkeit die Zoo-Richtlinie der EU als Vorbild der niederösterreichischen Regelungen zu erklären.

Zoos hätten das Ziel, so Onodi, dem Natur- und Tierschutz zu dienen, Forschung zu betreiben, Bildung zu vermitteln und Erholung zu bieten. Das Wort „Unterhaltung“ komme dagegen in der EU-Richtlinie nicht vor. Erfülle ein Tiergarten in Zukunft diese Mindeststandards nicht, so verliert er die Betriebserlaubnis. „Kahle, enge Unterbringung, dass sich Tiere nirgendwo im Gehege der Beobachtung durch Menschen entziehen können oder eine Verletzungsgefahr sind solche Missstände“, sagte Onodi. Nach der neuen Richtlinie muss sich ein geprüfter Pfleger um die Tiere kümmern. „Bisher war der Begriff ‚Zoo‘ oder ‚Tiergarten‘ rechtlich nicht definiert. Daher konnte sich jeder private Tierhalter als ‚Zoo‘ oder ‚Tiergarten‘ bezeichnen“, meinte Onodi. In der Gesetzesnovelle wurde hingegen der Begriff „Zoo“ aus der EU-Richtlinie übernommen: „Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Exemplare von Wildtieren zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.“ Zoos müssen von der Bezirksverwaltungsbehörde längstens alle zwei Jahre überprüft werden. Auch jetzt bereits bestehende Zoos müssen bis spätestens 1. April 2003 eine Bewilligung haben. In Niederösterreich fallen rund 25 Betriebe unter die neue Bewilligungspflicht, unter anderem der Safaripark Gänserndorf, der Tierpark in Haag, das Bärenschutzzentrum in Arbesbach, die Terrarienschau zum Drachenwirt in Laaben und – neuerdings – das NÖ Landesmuseum. Keine Bewilligung braucht man bei Tierhaltungen nach dem Jagdrecht, also etwa bei Schaugattern, zudem in Zirkussen oder in Tierheimen.


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