28.12.2001 | 00:00

Zum bevorstehenden Jahreswechsel:

Bewilligungspflicht für Feuerwerke und Böllerschießen

Das Neue Jahr mit Raketen und Knallkörpern zu begrüßen, ist Brauch in Österreich. Wir dürfen aber auf die gesetzlichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes hinweisen. Dieses Gesetz von 1974 regelt den Umgang mit Feuerwerkskörpern und das Böllerschiessen. Die im täglichen Sprachgebrauch zum Beispiel als Feuerwerkskörper oder Raketen bezeichneten Gegenstände werden in vier Klassen eingeteilt:

Klasse I, Feuerwerksscherzartikel (Gesamtsatzgewicht bis 3 Gramm, dazu gehören zum Beispiel Knallerbsen, Raucherschnee, Bengalische Zündhölzer und Tischbomben) – Besitz und Verwendung unterliegen keiner Beschränkung.

Klasse II, Kleinfeuerwerk (Gesamtsatzgewicht über 3 Gramm bis 50 Gramm, dazu gehören Knallkörper wie Schweizer Kracher, Knallfrösche, Luftheuler und kleinste Raketen) – Pyrotechnische Artikel dieser Klasse dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Die Verwendung dieser Artikel in geschlossenen Räumen und im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern keine Gefährdungen der Sicherheit und unzumutbare Lärmbelästigungen zu befürchten sind.

Klasse III, Mittelfeuerwerk (Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 Gramm bis 250 Gramm, dazu gehören zum Beispiel Raketen und Bomben) – Besitz und Verwendung sind nur mit einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Diese Bewilligung darf nur an fachkundige Personen über 18 Jahre erteilt werden, von denen anzunehmen ist, dass sie diese Gegenstände nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

Klasse IV, Großfeuerwerk (Gesamtsatzgewicht über 250 Gramm) – Das Abbrennen eines Großfeuerwerkes ist ebenfalls nur mit einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde über 18 Jahre alten Personen erlaubt, die die Annahme rechtfertigen, dass sie pyrotechnische Gegenstände nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden und die zudem auch nachweisen können, dass sie über entsprechende Fachkenntnisse auf diesem Gebiet verfügen.

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden. Die Bewilligungen zur Verwendung der Klassen III und IV wird von der Bezirksverwaltungsbehörde und nur für den konkreten Einzelfall erteilt. Die Verwendung sämtlicher pyrotechnischen Gegenstände (Klassen I bis IV) ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen verboten.

Auch das Böllerschießen ist nur mit einer besonderen behördlichen Bewilligung zulässig. Für eine Bewilligung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres und der Nachweis der entsprechenden schießtechnischen Kenntnisse erforderlich. Auch dürfen ausschließlich die Verwendung von Böller-(Salut)Kanonen mit Böllerpatronen sowie von Sicherheitsböllern bewilligt werden.

Übertretungen des Pyrotechnikgesetzes 1974 werden mit Geldstrafen bis 30.000 Schilling (2.180 Euro) oder Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände werden für verfallen erklärt.


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