23.11.2001 | 00:00

LR Kranzl: Neue Bestimmungen zur Hundehaltung

„Gefährlich amtsbekannte“ Hunde immer mit Beißkorb und Leine

Die gestern im NÖ Landtag beschlossene Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes bringt für die Hundehalter neue Bestimmungen, wobei in zwei Punkten auch Strafen durch die Exekutive verankert wurden, wie Landesrätin Christa Kranzl vor der Sitzung in einer Pressekonferenz erläuterte: „An öffentlichen Orten, wie z.B. auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken müssen Hunde im Ortsbereich, so an der Leine geführt werden, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.“ Die zweite Bestimmung ist der Beißkorbzwang in gewissen Fällen: „Unter besonderen Umständen, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Parkanlagen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen oder bei Veranstaltungen, müssen Hunde zusätzlich mit Beißkorb geführt werden, wenn ihre Schulterhöhe 30 Zentimeter überschreitet.“ Landesrätin Kranzl fügte hinzu, dass die Exekutive genug geschult sei, um abzuschätzen, wie hoch 30 Zentimeter seien. Hunde, die als „gefährlich amtsbekannt“ sind, müssen an diesen Orten, unabhängig von ihrer Größe, immer mit Beißkorb und Leine geführt werden. Immerhin wurden im Jahr 2000 2.000 Hundebesitzer in Niederösterreich angezeigt.

Die anderen Bestimmungen des NÖ Polizeistrafgesetzes: Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür „erforderliche Eignung“ mitbringen, hat den Vierbeiner so zu führen, dass „Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können“. Hunde dürfen „ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden“, deren Einfriedungen garantieren, dass die Tiere „aus eigenem Antrieb“ das Areal nicht verlassen können. Der Halter müsse sich auch versichern, dass nur solchen Personen Hunde überlassen werden, die eine „dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht“, und die notwendige Erfahrung aufweisen. Während der Ausbildung, des Trainings oder der Verwendung sind „Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde“ von der Beißkorb- und Leinenpflicht ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an „einer sicheren Laufvorrichtung“ gehalten werden. Die Gemeinde kann öffentliche Flächen im Ort als „Hundeauslaufzonen“ – Kranzl meinte hier vor allem „städtische Bereiche, eventuell der Teil eines Parks“ – bestimmen, auf denen die Verpflichtung zur Leine und zum Beißkorb nicht gilt.

Immerhin drohen den Hundebesitzern kräftige Strafen, wenn sie die Vorschriften nicht einhalten: Die Geldstrafe beträgt bis zu 7.000 Euro, das sind in der derzeit noch geltenden Währung immerhin 96.322 Schilling.


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