10.09.2001 | 00:00

LHStv. Onodi: NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz wird novelliert

Anonyme Geburt und Mutter-Kind-Wohnungen als Änderungen

Das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 wird novelliert. Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzesentwurf möchte man neuen Entwicklungen Rechnung tragen und in wichtigen Bereichen der Bestimmungen über die Jugendwohlfahrt Verbesserungen vorschlagen. Die wichtigsten Änderungen: Die Berücksichtigung der anonymen Geburt, die gesetzliche Verankerung von Mutter-Kind-Wohnungen, Konkretisierungen im Bereich der sozialpädagogischen Familienintensivbetreuung und ein verpflichtendes Meldewesen bei einer Gefährdung des Kindeswohls.

„Die seit Mitte dieses Jahres in Niederösterreichs Krankenhäusern bestehende Möglichkeit der anonymen Geburt findet nun auch im Jugendwohlfahrtsgesetz seinen Niederschlag“, informierte heute, Montag, Landeshauptmannstellvertreterin Heidemaria Onodi. „Damit werden Bestimmungen der Obsorge und der Beratung der Jugendwohlfahrtsträger geregelt, die für das Kind nach der anonymen Geburt schlussendlich Verantwortung tragen.“

Auch werden die Bestimmungen von Mutter-Kind-Wohnungen, betreuten Notschlafstellen und der besonders in den letzten Jahren immer wichtiger gewordenen Sozialarbeit des „Streetwork“ gesetzlich verankert. „Notschlafstellen gewinnen zunehmend an Bedeutung und stellen vor allem für Jugendliche in Konfliktsituationen eine Möglichkeit dar, ein Dach über dem Kopf zu finden“, sagte Onodi. Ebenso wichtig sei die Einrichtung von Mutter-Kind-Wohnungen, die bereits durch das Land und auch von einzelnen Vereinen angeboten werden. Auch Frauenhäuser würden über die Möglichkeit verfügen, Frauen mit ihren Kindern aufzunehmen.

Ebenso konkretisiert werden die Bestimmungen der sozialpädagogischen Familienintensivbetreuung. Hier setzt man verstärkt auf die Betreuung gefährdeter Kinder in ihren Ursprungsfamilien. Eine Einweisung in ein Heim soll nur als letzter Schritt erfolgen. Ein breites Spektrum an Einrichtungen und Vereinen, die mit Psychologen, Psychotherapeuten, Diplomsozialarbeitern und Sozialpädagogen über Auftrag der Bezirkshauptmannschaften vor Ort in den Familien tätig sind, ist bereits vorhanden.

Besonders wichtig ist die Einführung einer Meldepflicht – wenn konkrete Tatbestände vorliegen – bei Gefährdung von Kindeswohl an die Jugendwohlfahrtsbehörden. Diese Verpflichtung trifft Angehörige medizinischer Gesundheitsberufe sowie in der Jugendwohlfahrt tätige oder von ihr beauftragte Personen. „Unkenntnis über die Bedürfnisse von Kindern, unzeitgemäße Erziehungsmethoden, aber auch falsch verstandene Solidarität mit dem familiären Umfeld tragen dazu bei, dass Gewalthandlungen an Kindern oftmals nicht erkannt oder nicht aufgedeckt werden“, meinte Onodi. „Diese nunmehr eingeführte Meldepflicht soll einen Beitrag dazu leisten, entsprechende Hilfe für die betroffenen Minderjährigen, aber auch deren Familien anbieten zu können.“

In einem zentralen Register werden die Meldungen gesammelt. Zugriff haben ausschließlich Mitarbeiter der Behörden. Parallel dazu sollen sowohl die Daten des zentralen Registers als auch die Daten der Bezirksverwaltungsbehörden in einem Informationsverbundsystem zur weiteren Verwendung gespeichert werden. Bei all diesen Maßnahmen wird den Anforderungen des Datenschutzes selbstverständlich Rechnung getragen.


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