26.03.2001 | 00:00

Einige Ausnahmen, aber sonst:

Verbot des Verbrennens im Freien

Ein Bundesgesetz verbietet – mit einigen Ausnahmen – das Verbrennen von biogenem Material, zum Beispiel von Stroh, Holz und anderem mehr, außerhalb von Anlagen, also im Freien. Die Ausnahmen wiederum regelt eine Verordnung des Landeshauptmannes. Wir bringen diese Verordnungen – und zugleich die Ausnahmen – deshalb der Öffentlichkeit zur Kenntnis, weil besonders im Frühjahr immer wieder Anfragen an die NÖ Landesregierung, die niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaften bzw. die Statutarstädte erfolgen.

Das flächenhafte Verbrennen von biogenem Material ist verboten, abgesehen von einigen Ausnahmen. Diese sind:

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist erlaubt, wenn beim Anbau im Herbst Raps oder Wintergetreide (Winterweizen, Winterroggen oder Triticale) ausgesät werden sollen, sofern ein Verrotten des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist.

Das Verbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais ist erlaubt, wenn Schädlinge oder Pilzkrankheiten epidemieartig auftreten, die nachstehend angeführt sind: Getreidehalmwespe, Rote Weizengallmücke, Sattelmücke, Halmbruchkrankheiten, Schwarzbeinigkeit oder Septoria.

Ausgenommen ist auch das Verbrennen von biogenem Material bei Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.

Das punktuelle Verbrennen von biogenem Material aus Hausgärten und aus landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereichen im Freien wurde ganzjährig verboten.

Das punktuelle Verbrennen von biogenem Material außerhalb von Hausgärten wurde vom 1. Mai bis 15. September verboten. Ausgenommen sind:

Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen

Abflammen von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Pflanzenschutz

Räuchern im Obst- und Weingarten als Frostschutz

Das punktuelle Verbrennen bei Übungen des Bundesheeres und der Feuerwehren

Das Verbrennen im Wald durch den Waldbesitzer ist im Forstgesetz geregelt und von den anderen Regelungen ausgenommen. Hier ist das Verbrennen zum Zweck des Forstschutzes und der Vorbeugung ganzjährig erlaubt.

Bei Übertretungen werden Strafen von bis zu 50.000 Schilling verhängt. Die angeführten Ausnahmen gelten übrigens nicht, wenn Voralarme oder Alarme nach dem Smogalarmgesetz und dem Ozongesetz ausgerufen sind.


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