05.12.2000 | 00:00

LR Knotzer: Änderung des WGG hat Folgen

Wohnungen könnten Immobilienhändlern überlassen werden

Im Parlament wurde vergangenes Monat eine Änderung des Wohnbaugemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) beschlossen. Betroffen sind österreichweit rund 105.000 Wohnungen, die im Besitz von Gesellschaften des Bundes, des Landes oder der Gemeinden sind. In Niederösterreich sind das rund 2.500 Wohnungen, die zum Besitz von Wohnbaugesellschaften des Bundes gehören. „Und diese Änderung des Wohnbaugemeinnützigkeitsgesetzes ist der erste Schritt, Wohnungen aus dem Besitz von Gesellschaften des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Beispiel Investoren aus dem In- und Ausland oder privaten Immobilienhändlern zu überlassen“, sagte gestern Landesrat Fritz Knotzer in einer Pressekonferenz in St.Pölten.

Natürlich könne auch Positives herausschauen, wenn etwa in der Gemeinde Blumau- Neurißhof (Bezirk Baden) eine Wohnbaugenossenschaft, die der Gemeinnützigkeit unterliegt, schon vor der Gültigkeit dieses Gesetzes mehrere Häuser von einer Wohnbaugesellschaft des Bundes übernimmt, diese renoviert und verträgliche Mietzinsen vereinbart.

Aber Knotzer befürchtet auch, dass später die Gemeinnützigkeit aller Wohnbaugenossenschaften und damit auch aller Wohnungen in dieser Sparte aufgehoben werden könnte. Genossenschaften haben in Österreich rund 450.000 Wohnungen mit etwa 1,5 Millionen Bewohnern.

Und was bringt der „erste Schritt“? Die Erlöse der Vermietung könnten ab sofort komplett übernommen werden. Die Gemeinnützigkeit, also die Zweckbindung der Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen, wäre damit gefallen. Damit würde den Wohnbaugesellschaften billiges Geld für den weiteren Wohnungsbau oder für die Sanierung von Altbauten entzogen. Höhere Mieten durch die Ausnützung von Obergrenzen wären die Folge. Aber auch der Wechsel auf die Finanzierung mit fremdem Kapital oder die Ausnützung von Obergrenzen für Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind Möglichkeiten, die Mieten zu erhöhen. Gemeinnützige Wohnungen dürfen nicht durch Makler feilgeboten werden, jene, deren Gemeinnützigkeit aufgehoben wurde, jedoch schon: wiederum höhere Kosten. Gemeinnützige Gesellschaften müssen ihre Wohnungen nach sozialen Gesichtspunkten vergeben, andere Eigentümer müssen dies nicht. In gemeinnützigen Wohnungen sind unbefristete Mietverträge die Norm, im privaten Eigentum ist das nicht der Fall. Und schließlich entfällt auch die Kontrolle durch den Revisionsverband und die Landesregierungen, wenn die Wohnungen zu privaten Eigentümern wechseln.

Wenn die Demontage des gemeinnützigen Wohnbaues verteidigt wird, weil die Wohnungen zuerst sechs Monate lang den Mietern zum Kauf angeboten werden müssen, so bedeutet das nur auf den ersten Blick Erleichterungen. Denn die Wohnungen müssen zum Marktpreis – und nicht zum günstigen Errichtungspreis – angeboten werden. Wenn der Mieter diesen Betrag nicht aus Ersparnissen aufbringen kann, dann will er den Betrag vielleicht am freien Markt finanzieren. Mit marktüblichen Zinsen.


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