18.10.2000 | 00:00

Antrag des Landes NÖ um Fristerstreckung eingebracht

Schlögl zu Semmeringbasistunnel: Gerechtfertigter Schritt

„Das ist keine parteipolitische Vorgehensweise, sondern ein juristisch und sachlich gerechtfertigter, notwendiger Schritt.“ So begründete gestern Landeshauptmannstellvertreter Mag. Karl Schlögl in einer Pressekonferenz, dass er in der Sitzung der NÖ Landesregierung den Antrag des Landes Niederösterreich um Fristerstreckung an den Verwaltungsgerichtshof im naturschutzbehördlichen Verfahren „Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG, Hochleistungsstrecke Gloggnitz – Mürzzuschlag“ eingebracht habe. Die NÖ Landesregierung habe diesen Antrag beschlossen.

Aus drei Motiven heraus sei dies erfolgt: Die Lösung umfangreicher Rechtsfragen wie die Berücksichtigung von EU-Vorschriften, weil das Projekt bekanntlich in einem gemeldeten Natura 2000-Gebiet liegt, sei notwendig. Auch gelte eine neue Rechtslage: Das NÖ Naturschutzgesetz sei im Jahr 2000 neu geregelt worden. So seien zum Beispiel Europaschutzgebiete eingeführt und dafür die Naturverträglichkeitsprüfung verlangt worden. Aber auch die Bewilligungspflicht im Landschaftsschutzgebiet wurde neu gefasst. Schließlich liegen umfangreiche Stellungnahmen, Berichte, Gutachten und Pläne vor. Die Hochleistungsstrecken-AG als Antragstellerin habe Stellungnahmen eingebracht, die Umweltanwaltschaft wiederum habe zum Beispiel auf ein Alternativprojekt der TU Wien verwiesen.

In Sachen Semmeringbasistunnel werde eine objektive und sachliche Entscheidung stattfinden, nach den gesetzlichen Grundlagen, also nach bundesgesetzlichen Bestimmungen und besonders nach dem NÖ Naturschutzgesetz. „Und ich werde hier die Linie meines Vorgängers fortsetzen, der sich auch um eine derartige objektive und juristisch eindeutige Entscheidung bemüht hat“, sagte Schlögl. Weder die Natur noch verkehrspolitische Interessen dürften zu einem Spielball parteipolitischer Interessen werden. Niederösterreich komme beim Semmeringbasistunnel eine naturschutzrechtliche Entscheidungskompetenz zu. Das sei ein eindeutiger Arbeitsauftrag, und andere Gutachten seien solange nicht relevant, solange das Höchstgericht seine Entscheidung nicht widerrufe, meinte Schlögl.


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