26.05.2000 | 00:00

Sexuelle Belästigung ist kein Kavaliersdelikt

NÖ Landesdienst reagiert

„Sexuelle Belästigung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Dienstpflichtverletzung“, betont die NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte Dr. Christine Rosenbach. Sexuelle Belästigung werde nach objektiven Kriterien bewertet, das heißt, sie müsse die Würde des Menschen verletzen. Rosenbach: „Nur eine zufällige Berührung am Arm wird also nicht als Belästigung verstanden.“

Im NÖ Landesdienst wurde eine Frau einige Zeit von ihrem Kollegen bedrängt. Die Frau wandte sich dann vor rund einem halben Jahr an die NÖ Gleichbehandlungskommission. Dort stellte man fest, daß es sich eindeutig um sexuelle Belästigung handelt. Die Personalabteilung hat bereits reagiert und den Mann versetzt. „Wenn er sich jetzt wieder etwas Entsprechendes zuschulden kommen lässt, ist das durchaus ein Entlassungsgrund“, erläutert Rosenbach. Leider sei eine derartige Belästigung in der Praxis immer noch ein Tabuthema. Die Betroffenen seien unsicher und würden daher oft schweigen. Mangelnde Sensibilität und das fehlende Problembewusstsein auf Seite der Kollegenschaft und der Vorgesetzten erschwert es Betroffenen oft, aktiv Hilfe zu suchen. Nach § 4 des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes ist die genau definierte sexuelle Belästigung ausdrücklich verboten und gegebenenfalls durch Vorgesetzte abzustellen. Bleiben Vorgesetzte untätig, obwohl sie derartige Belästigungen unterbinden könnten, begehen sie selber eine Dienstpflichtverletzung. Innerhalb einer bestimmten Frist könne man auch Schadenersatz geltend machen. Um einer Belästigung entgegenzutreten, empfiehlt Rosenbach, für ein entsprechendes Arbeitsklima zu sorgen: „Am besten ist es, schlechte Umgangsformen oder einen ordinären Umgangston bereits in den Ansätzen zu vermeiden und über das Normale hinausgehende Vertraulichkeiten umgehend abzustellen.“ Betroffene sollten sich auf jeden Fall rechtzeitig an ihre Koordinatorinnen, Personalvertretung oder Vorgesetzte wenden.


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