26.05.2000 | 00:00

Novelle zur NÖ Bauordnung kommt

Rechtliche Lücken sollen geschlossen werden

Bei der Definition von Dachgeschossen kamen die Bausachverständigen nach der bisherigen Bauordnung oft zu unterschiedlichen Ergebnissen. In einer zweiten Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 soll es nunmehr zu einer einheitlichen Interpretation des Dachgeschosses als Nebengeschoss kommen, gleichzeitig sollen auch die Begriffe Haupt- und Nebengeschoss vereinfacht werden. Diese Novelle will der für die Bauordnung zuständige Landesrat Mag. Ewald Stadler der NÖ Landesregierung zur Beschlussfassung vorlegen, in weiterer Folge soll sie dem Landtag zugeleitet werden.

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Bauplatzerklärungen. Bisher kam es nach der Rückwidmung von Bauland dazu, dass die Bauplatzerklärung auch dann noch Grundlage für die Vorschreibung von Aufschließungs- und Ergänzungsabgaben war, wenn eine Rückwidmung erfolgt war. Jetzt soll bei unbebauten Grundstücken die Bauplatzerklärung erlöschen, wenn rückgewidmet wird. Bei einer neuerlichen Widmung in Bauland soll spätestens bei Errichtung eines Gebäudes das Grundstück neuerlich zum Bauplatz erklärt und die Aufschließungsabgaben vorgeschrieben werden. Eine weitere Änderung betrifft die Bauprodukte-Richtlinie. Es sollen möglichst einfache legistische Regulative geschaffen werden, indem man eine einheitliche Regelung für die Verwendbarkeit von Bauprodukten gemeinsam mit den anderen Bundesländern schafft. Vorgesehen ist, ein Bauzeichen für Bauprodukte zu schaffen, das einen Hinweis auf die Verwendbarkeit eines Bauproduktes gibt. Diese neue Aufgabe soll vom Österreichischen Institut für Bautechnik übernommen werden, bei der das Land Niederösterreich jährlich fast 2 Millionen Schilling an Mitgliedsbeiträgen zahlt. Dem Land würden keine zusätzlichen Kosten entstehen, da das Institut für die Prüfungen kostendeckende Gebühren einhebt.


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