Güterbeförderung

Jede gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich der Konzessionspflicht nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995.

Es bestehen folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung:

  • Innerstaatlicher Güterverkehr
  • Grenzüberschreitender Güterverkehr

Beim innerstaatlichen Güterverkehr müssen Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.

Zuständig für den innerstaatlichen Güterverkehr sind die Bezirksverwaltungsbehörden.

Beim grenzüberschreitenden Güterverkehr ist ab dem 21. Mai 2022 zu unterscheiden:

  1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen

  2. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen.

In beiden Fällen ist für den grenzüberschreitenden Güterverkehr die Landeshauptfrau zuständig.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr ergeben sich aus den Antragsformularen.

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