Scheibenfolien
Allgemeines
Das Anbringen von typengenehmigten Scheibenfolien ist, egal ob es sich dabei um national typengenehmigte bzw. von der Typengenehmigungsbehörde eines Mitgliedslandes der EU genehmigte handelt, unter Einhaltung der angeführten Anbringungsbestimmungen zulässig und muss auch nicht dem zuständigen Landeshauptmann angezeigt werden:
Scheibenfolien werden gemäß § 7a KDV 1967 in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Als Splitterschutzfolien werden klare Scheibenfolien bezeichnet, deren Lichttransmission 85% nicht unterschreitet und die durch eine spezielle Beschichtung eine höhere Widerstandsfestigkeit gegen mechanische Beanspruchung aufweisen. Alle anderen Scheibenfolien werden als Tönungsfolien bzw. als Lochfolien eingestuft.
Die Übersicht der in Österreich typengenehmigten Scheibenfolien sind in der Rubrik Download verfügbar.
Mehr dazu auch per Link zum Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.
Anbringung
- Splitterschutz - und Tönungsfolien nur innen
- Lochfolien innen oder außen
- mehrere Folien übereinander unzulässig
- Folien auf Windschutzscheibe unzulässig
- Splitterschutzfolien zulässig auf Seiten - und Heckscheibe(n); Dachfenster
- Tönungs - und Lochfolien zulässig auf Seitenscheiben ab der 2.Sitzreihe, Heckscheibe, Dachfenster
Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.
Beträgt die Gesamtfläche der Folie auf einer Scheibe mehr als 1 m², ist die Folie so zu unterteilen, dass die einzelnen Teile der Folie eine Fläche von jeweils weniger als 1 m² umfassen.
Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptaußenrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG oder ECE-Regelung 46 verfügen.
Die Wirkung von Beleuchtungseinrichtungen (z.B.: dritte Bremsleuchte) und Rückstrahlern darf durch die Anbringung der Folien nicht beeinträchtigt werden.
Kennzeichnung
Bei der Anbringung von Scheibenfolien ist zu beachten, dass auf jeder Scheibe mindestens einmal die Folienkennzeichnung vorhanden sein muss.
Die Kennzeichnung muss zumindest das Markenzeichen des Herstellers, die Typenbezeichnung der Scheibenfolie, und das in der jeweiligen Typengenehmigung festgelegte Genehmigungszeichen umfassen.
Bei Lochfoliensystemen ist die sinngemäße Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften an der Deckfolie, als Bestandteil des Lochfoliensystems, ausreichend.
Informationen zu bereits früher angebrachten Scheibenfolien - Altbestände
Für bereits genehmigte Änderungen an Fahrzeugen durch die Anbringung von Scheibenfolien finden diese Bestimmungen sinngemäß auch rückwirkend Anwendung.
Das Entfernen des bisher vorgeschriebenen zusätzlichen Klasse IV Spiegels ("Weitwinkelspiegel") im Zusammenhang mit der Anbrinung einer Scheibenfolie stellt keine anzeigepflichtige Änderung dar.
Nähere Detailinformationen im Bezug zur Anbringung von Scheibenfolien sind per Link zum diesbezüglichen Erlass vom Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technologie unter der Rubrik Links verfügbar.
Scheibenfolienerlass
Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technologie
Prüfstellenübersicht
KFZ-Prüfstellen in NÖ
Kostenübersicht
Zu erwartende Kosten
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten
E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020, Fax: 02742/9005-16030
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