Fahrlehrerausweis
Allgemeine Informationen
Der Fahrschulbesitzer ist verpflichtet die in seiner Fahrschule eingesetzten Lehrpersonen und Änderungen im Stand des Lehrpersonals anzuzeigen. Für Lehrpersonen im praktischen Fahrunterricht ist um einen Fahrlehrerausweis anzusuchen. Der Ausweis ist beim Erteilen des praktischen Unterrichts mitzuführen.
Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises muss diesen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abliefern, wenn die Lehrtätigkeit eingestellt wird.
Voraussetzungen
Gültige Fahrlehrer/Fahrschullehrerbewilligung.
Fristen
Das Ansuchen ist zeitgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Die Lehrtätigkeit (praktischer Fahrunterricht) darf erst nach Erhalt des Fahrlehrerausweises aufgenommen werden.
Zuständige Stellen
Verfahrensablauf
Die Fertigung des Antrages erfolgt durch das Einsetzen der Fahrschulidentifikationsnummer. Das Ansuchen ist zeitgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Lehrtätigkeit (praktischer Fahrunterricht) darf erst nach Erhalt des Fahrlehrerausweises aufgenommen werden.
Im Antragsformular sind die Klassen vollständig anzugeben. Wurde die Fahrlehrer/Fahrschullehrerbewilligung nicht von der für die Ausweisausstellung zuständigen Behörde erteilt, ist der Bewilligungsbescheid dem Ansuchen anzuschließen (elektronisch).
Erforderliche Unterlagen
Wurde die Fahrlehrer/Fahrschullehrerbewilligung nicht von der für die Ausweisausstellung zuständigen Behörde erteilt, ist der Bewilligungsbescheid dem Ansuchen anzuschließen (elektronisch).
Kosten
Feste Gebühren für den Antrag € 14,30
Feste Gebühren für den Ausweis € 14,30
Verwaltungsabgabe € 26,00
Beilagen € 3,90/Bogen
Zusätzliche Informationen
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Vorlage des erforderlichen Lichtbildes und Unterschriftsleistung des Fahrlehrers.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Onlineformular (Produktion)