Anzeige über die Änderung im Stand der Schulfahrzeuge
Allgemeine Informationen
Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge (Zugänge und Ausscheiden von KFZ) eines genehmigten Fahrschulbetriebes sind nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Voraussetzungen
Die Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung
- den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (Ausnahme: Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern) sowie
- den Anforderungen des § 63a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
entsprechen.
Fristen
Das Ansuchen um Zustimmung ist zeitgerecht einzubringen. Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge sind nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Zuständige Stellen
Bezirksverwaltungsbehörde ihres Fahrschulstandortes
Verfahrensablauf
Die Fertigung des Antrages erfolgt durch das Einsetzen der Fahrschulidentifikationsnummer. Das Ansuchen ist zeitgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
Die Voraussetzungen sind durch ein Prüfgutachten nachzuweisen.
- Schulfahrzeuge Klasse B:
Prüfbericht einer entsprechenden Fachwerkstätte
- Schulfahrzeuge Klassen C, C1, D, E und F sowie Motorräder mit Beiwagen:
Prüfbericht eines Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten
Wurde das Fahrzeug bereits durch eine Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt, kann der Nachweis auch durch Vorlage des Bewilligungsbescheides erfolgen.
Kosten
Feste Gebühren für den Antrag € 14,30
Verwaltungsabgabe € 26,00
Beilagen € 3,90/Bogen
Zusätzliche Informationen
keine
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Onlineformular (Produktion)