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Autofahren in NÖ


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Autofahren
in Niederösterreich

Anzeige über die Änderung im Stand der Schulfahrzeuge




Allgemeine Informationen

Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge (Zugänge und Ausscheiden von KFZ) eines genehmigten Fahrschulbetriebes sind nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.




Voraussetzungen

Die Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung

entsprechen.




Fristen

Das Ansuchen um Zustimmung ist zeitgerecht einzubringen. Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge sind nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.




Zuständige Stellen

Bezirksverwaltungsbehörde ihres Fahrschulstandortes




Verfahrensablauf

Die Fertigung des Antrages erfolgt durch das Einsetzen der Fahrschulidentifikationsnummer. Das Ansuchen ist zeitgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen.




Erforderliche Unterlagen

Die Voraussetzungen sind durch ein Prüfgutachten nachzuweisen.

  • Schulfahrzeuge Klasse B:
    Prüfbericht einer entsprechenden Fachwerkstätte
     
  • Schulfahrzeuge Klassen C, C1, D, E und F sowie Motorräder mit Beiwagen:
    Prüfbericht eines Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten

Wurde das Fahrzeug bereits durch eine Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt, kann der Nachweis auch durch Vorlage des Bewilligungsbescheides erfolgen.




Kosten

Feste Gebühren für den Antrag € 14,30
Verwaltungsabgabe € 26,00
Beilagen € 3,90/Bogen




Zusätzliche Informationen

keine




Rechtsgrundlagen




Zum Formular

Onlineformular (Produktion)





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 08.07.2011