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Wasser


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Wasser
in Niederösterreich

Zuständige Behörden im wasserrechtlichen Verfahren

Das Wasserrechtsgesetz verteilt die Zuständigkeiten in Wasserrechtsangelegenheiten im Wesentlichen auf drei verschiedene Behörden. In bestimmten Fällen sind auch noch andere Rechtsmaterien zu beachten.


Wasserrechtsbehörden sind im Wesentlichen

  • die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate der Städte mit eigenem Statut)
  • der Landeshauptmann
  • der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
  • In bestimmten Fällen haben auch andere Behörden die wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden (z.B. der Bürgermeister oder die Eisenbahnbehörde).

Die Zuständigkeiten sind im Wasserrechtsgesetz (im Wesentlichen § 98 bis § 101) geregelt.

Bezirksverwaltungsbehörden

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Der Landeshauptmann

Der Landeshauptmann ist insbesondere zuständig für:

  • Grenzgewässer gegen das Ausland
  • Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von mehr als 500 kW
  • Wasserversorgungsanlagen (ausgenommen Bewässerungsanlagen) mit einer höchstmöglichen Wasserentnahme von über 300 l/min aus Grundwasser oder Quellen bzw. 1.000 l/min aus anderen Gewässern bzw. Wasserversorgungen eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern
  • Abwasseranlagen mit einer Dimensionierung von > 20.000 EW60
  • Nassbaggerungen (das sind Materialgewinnungen, in der Regel von Schotter bzw. Kies im Grundwasserbereich)
  • Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften (ausschließlich der Anlagen)

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist insbesondere zuständig für:

  • Donaukraftwerke
  • Großkraftwerke
  • bestimmte Sperrenbauwerke
  • Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400000 Einwohnern (ausschließlich Verteilungsanlagen)
  • Großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes
  • Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten

Andere Behörden

Bestimmte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, die mit gewerblichen Betriebsanlagen in Verbindung stehen, werden von den Gewerbebehörden abgewickelt.

Die zuständige Wasserrechtsbehörde kann eine nachgeordnete Wasserrechtsbehörde im Einzelfall mit der Durchführung des Verfahrens betrauen (Delegierung); dies geschieht aus Zweckmäßigkeitsgründen, ein Anspruch der Beteiligten auf Delegierung bzw. Unterbleiben besteht nicht.




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)


E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369, Fax: 02742/9005-14040

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8

Lageplan, Adressen aller Dienststellen


Letzte Änderung dieser Seite: 01.06.2010