Antrag zur Inanspruchnahme eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes (Online-Formular)
Für besondere Grundbeanspruchungen und Nutzungen von Öffentlichem Wassergut ist die Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes erforderlich.
Solche Grundinanspruchnahmen des Öffentlichen Wassergutes werden mit Verträgen geregelt. Sie regeln insbesondere die Haftung des Vertragsnehmers gegenüber dem Bund sowie die Erhaltung des Vertragsgegenstandes. Im Einzelfall werden die Verträge durch besondere Auflagen und Bedingungen ergänzt.
Für einen umfassenden Überblick lesen Sie bitte unseren Artikel über die Sondernutzung von Öffentlichem Wassergut (siehe WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN).
Bitte beachten Sie die folgenden Punkte, wenn Sie einen Antrag stellen wollen.
Voraussetzungen
- Die Nutzungen müssen mit den Widmungszwecken des Öffentlichen Wassergutes vereinbar sein bzw. dürfen diese nicht beeinträchtigen.
- Bestimmte Grundnutzungen (etwa Verrohrungen mit einer Länge von über 10 m, die Herstellung von Massivbauten etc.) bedürfen darüber hinaus auch des Einverständnisses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Bei Vorhaben größeren Ausmaßes muss das Projekt im Einvernehmen mit der Wasserbauverwaltung ausgearbeitet worden sein.
Notwendige Unterlagen
Grundsätzlich ist neben den im Formular vorgesehenen Angaben ein Katasterplan erforderlich. Bei umfangreicheren Vorhaben kann eine ergänzende technische Beschreibung notwendig sein. Die Unterlagen können dem Ansuchen digital angeschlossen werden.
Fristen
Wir beurteilen Ihren Antrag und arbeiten einen Sondernutzungsvertrag aus, der Ihnen dann zur Unterzeichnung zugesendet wird.
Kosten
Der Antrag ist gebührenfrei. Für die Inanspruchnahme von Öffentlichem Wassergut ist das im Vertrag festgesetzte Entgelt zu bezahlen.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes als Vertreter der Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau).
Wer muss den Antrag stellen?
Grundsätzlich hat der Nutzer der bundeseigenen Grundfläche bzw. der Eigentümer der auf Bundesgrund herzustellenden Anlage (z.B. Brücke) den Antrag zu stellen. Es besteht aber kein Einwand dagegen, dass der Antrag vom Projektsverfasser oder von der bauausführenden Firma im Namen bzw. in Vertretung des Antragstellers eingebracht wird. Der Vertrag ist aber in jedem Fall vom Antragsteller zu unterzeichnen.
Wer muss dem Antrag zustimmen?
Die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes in Vertretung des Grundeigentümers Bund, die zuständige Wasserbauverwaltung sowie ein eventuell vorhandener Dritter, welchem bereits ein Nutzungsrecht im betreffenden Bereich eingeräumt wurde oder dem eine Erhaltungspflicht am Gewässer obliegt, müssen dem Antrag zustimmen.
Für wie lange kann eine Genehmigung erlangt werden?
Dies hängt von der Art der Grundnutzung ab. In der Regel gelangen entsprechend den Vorgaben des Bundes Verträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren, welche sich bei beiderseitigem Aufrechterhalten des Vertragsverhältnisses immer um ein weiteres Jahr verlängern, zur Anwendung. Die Nutzung von Grundstücksflächen des Öffentlichen Wassergutes durch kommunalen Anlagen (wie zb. öffentliche Wasserversorgungsanlagen etc.) wird normalerweise auf Bestandsdauer der Anlagen genehmigt.
Sondernutzung
Sondernutzung von Öffentlichem Wassergut
Öffentliches Wassergut
Näheres zum Öffentlichen Wassergut
Zum Antrag
Hier können Sie das Onlineformular ausfüllen
Zum Antrag (Ausprobieren ohne Folgen)
Hier kann das Online-Formular gefahrlos getestet werden
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369, Fax: 02742/9005-14040
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8