Gerinnequerungen
Gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz benötigen Brücken und fast alle Anlagen innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs eine wasserrechtliche Bewilligung. Gewisse Gerinnequerungen sind bewilligungsfrei und müssen der Wasserrechtsbehörde nur gemeldet werden.
Schutzzweck der Norm ist die Freihaltung des Hochwasserabflussraumes.
Als Hochwasserabflussgebiet gilt das bei 30-jährlichen Hochwässern (das sind solche Hochwässer, die durchschnittlich nur alle 30 Jahre auftreten) überflutete Gebiet.
Welche Gerinnequerungen sind nur meldepflichtig?
Im Wesentlichen Rohr- und Kabelleitungen, die unter einem Gewässer durchgeführt oder an einer Brücke aufgehängt werden. Die Details können der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen - GewQBewFreistellV, BGBl. II Nr. 327/2005 (siehe "Weiterführende Informationen"), entnommen werden.
Wir haben für diese Meldung Formulare
- Querung im Bohr- oder Pressverfahren
- Querung durch Aufhängung an Brücken
- Offene Querung in Zeiten ohne Wasserführung
- Querung im Einpflügeverfahren
(siehe Downloads) erstellt, bei dem sämtliche inhaltlichen und formellen Voraussetzungen berücksichtigt sind.
Beachten Sie, dass derartige Vorhaben spätesten 6 Wochen vor dem geplanten Baubeginn mit den erforderlichen Unterlagen zu melden sind.
Hochwasserabflussbereich
Flächen im 30jährlichen Hochwasserabflussgebiet
Verordnung
Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (Lebensministerium)
Wasserrechtsbehörden
Die zuständigen Behörden für wasserrechtliche Verfahren
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)
E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369, Fax: 02742/9005-14040
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8