Wildtiere
Information für private Tierhalter
Durch das Bundestierschutzgesetz werden auch private Tierhalter zur Meldung von Wildtieren mit besonderen Ansprüchen verpflichtet (§ 25 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004).
Diese Meldung hat Namen und Anschrift des Tierhalters, die Tierart, die Anzahl bzw. Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben, die zur Beurteilung der Tierhaltung durch die Behörde erforderlich sind, zu enthalten. Die Meldung bereits gehaltener Wildtiere hatte bis Jahresende 2005 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu erfolgen. Der Neuerwerb von Tieren ist binnen 2 Wochen zu melden.
Welche weiteren Angaben sollte die Meldung enthalten?
Herkunft (Zoohandlung, Züchter, eigene Nachzucht, sonstiger Erwerb, Erwerbsdatum)
Anzahl, Alter, Geschlecht
Kennzeichen Nr. (Chip, offener, geschlossener Beinring)
CITES Nr. (wenn vorhanden)
Angaben zur Haltung (Einzelhaltung, Paarhaltung, Gruppenhaltung)
Unterbringung (Größenangaben der Käfige, Volieren, Terrarien)
Einrichtung (Bodensubstrat, Versteckmöglichkeit, Kletteräste, Badebecken)
Abiotische Faktoren (Licht, Temperatur, Luftfeuchtigkeit)
Welche Tiere sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden?
Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung (gem. § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. 486/2004)
Alle Wildtierarten der Säugetiere
ausgenommen:
Schalenwild
Bison
Streifenhörnchen
Alle Wildtierarten der Vögel
ausgenommen:
Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.)
Plattschweifsittiche (Platycercidae)
Wellensittiche (Melopsittacus undulatus)
Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus)
Prachtfinken (Estrilidae)
Chinesischer Sonnenvogel (Leiothrix lutea)
Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis)
Diamanttäubchen (Geopelia cuneata)
Alle Arten der Reptilien (Reptilia)
Alle Arten der Lurche (Amphibia)
Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden
2. Tierhaltungsverordnung
Verordnung zum Bundestierschutzgesetz über Wildtiere, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen
2. Tierhaltungsverordnung - Anlage 1
2. Tierhaltungsverordnung - Anlage 2
2. Tierhaltungsverordnung - Anlage 3
Dies ist nur ein Beispiellink
2. Tierhaltungsverordnung - Anlage 4
2. Tierhaltungsverordnung - Anlage 5
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Mag. Wolfgang Heuer E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15234, Fax: 02742/9005-15220
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