
Das Bundestierschutzgesetz sieht in der ersten Tierhaltungsverordnung Mindestanforderungen für die Haltung von Nutztieren vor, sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe vornehmen dürfen.
Für die Vollziehung des Tierschutzgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Der Amtstierarzt wird als Amtssachverständiger für Tierschutzprobleme herangezogen. Die administrative Bearbeitung und die Berichtslegung an die EU liegen bei der Abteilung Naturschutz.