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Naturschutz


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Naturschutz
in Niederösterreich

Verfahren zur Ausnahme vom Höhlenführer




Allgemeine Informationen

In einer Schauhöhle kann die Behörde über begründetes Ansuchen auch befristete Ausnahmen von der Verpflichtung der Verwendung von Höhlenführern mit Bescheid genehmigen.




Voraussetzungen

Antrag samt Begründung




Fristen

keine




Zuständige Stellen




Verfahrensablauf

Antrag bei der zuständigen Stelle einbringen, danach wird optional ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Parteiengehör den Parteien zur Kenntnis gebracht wird. Die Partei hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme oder ein eigenes Gutachten vorzulegen. Nach Beurteilung des Sachverhaltes und Abwägung der Beweise wird mit Bescheid entschieden.




Erforderliche Unterlagen

Antrag samt Begründung




Kosten

€ 13,-- für den Antrag, Gebühren für Beilagen (ab € 3,60 pro Bogen)



Rechtsgrundlagen




Zum Formular

Bitte schicken Sie einen formlosen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
per E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
per Fax: 02742/9005-15220





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 09.05.2012