Ländliche Entwicklung 2014-2020: Naturschutz-Projektförderung

Bewilligende Stelle für Naturschutz-Projektförderungen, die aus Fördermitteln der EU und des Landes Niederösterreich finanziert werden, ist die Abteilung Naturschutz beim Amt der NÖ Landesregierung.

  • Das zu fördernde Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet;
  • Das Vorhaben steht im Einklang mit naturschutzfachlichen Zielsetzungen oder vergleichbaren relevanten Strategien (z.B. EU-Naturschutzrichtlinien, Biodiversitäts-Strategie Österreich 2030+, Konzept zum Schutz von Lebensräumen und Arten in Niederösterreich, ...);
  • Das Vorhaben wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle realisiert.
  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
  • Sonstige Förderungswerber - insbesondere Landnutzer, NGOs, Vereine, Schutzgebietsverwaltungen, Agrargemeinschaften, Nationalparkverwaltungen, Natur- und Biosphärenparkverwaltungen, Körperschaften öffentlichen Rechts;
  • Gebietskörperschaften.

Förderungsanträge können laufend bei der Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem bis dahin eingelangte und vollständige Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Die Bewilligende Stelle darf einen Förderungsantrag nur dann annehmen, wenn er folgende Mindestinhalte aufweist:

  • Name des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Person;
  • Geburtsdatum des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Person;
  • Zustelladresse;
  • Kurzbezeichnung des Vorhabens;
  • Unterschrift auf dem Antragsformular und auf der Verpflichtungserklärung.

Ein Vorhaben kann für einen Zeitraum von maximal drei Jahren bewilligt werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 regelt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in der Periode 2014 - 2020.

Das Österreichische Programm für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 wurde am 12. Dezember 2014 von der Europäischen Kommission genehmigt. Auf Basis des genehmigten Programms wurden auf nationaler Ebene spezielle Förderrichtlinien zur Umsetzung der einzelnen Vorhabensarten (Maßnahmen) erlassen, in denen die konkreten Details zur Förderung geregelt werden.

Die Richtlinie des Landes Niederösterreich für Naturschutz-Projektförderungen wurde von der NÖ Landesregierung in der Sitzung vom 14. April 2015 beschlossen und regelt die Förderungsabwicklung für jene Vorhaben, die aus Fördermitteln der EU und des Landes Niederösterreich finanziert werden. Eine Anmeldung zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union ist erfolgt. Die Europäische Kommission hat bestätigt, dass die Richtlinie des Landes Niederösterreich für Naturschutz-Projektförderungen mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Mit der Förderung von Naturschutz-Vorhaben soll die Erreichung folgender Ziele unterstützt werden:

  • Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von naturschutzfachlich wertvollen Flächen, die schützenswerte Lebensraumtypen oder Arten aufweisen, wobei ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der EU-Naturschutzrichtlinien, der nationalen Biodiversitätsstrategie, der Landesnaturschutzgesetze und -strategien, der Nationalparkgesetze und der österreichischen Nationalparkstrategie oder der Ziele von internationalen Naturschutzübereinkommen (Bonner Konvention, Berner Konvention, Ramsar-Übereinkommen, CBD, CITES) geleistet werden soll;
  • Erstellung wissenschaftlicher oder praxisorientierter Grundlagen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von schützenswerten Lebensräumen und Arten stehen;
  • Entwicklung von Kompetenzen für Naturraummanagement und Schaffung guter Voraussetzungen für die Wertschöpfung durch Dienstleistungen für den Naturschutz;
  • Motivation und Bewusstseinsbildung zur Unterstützung lokaler Akteure und Stakeholder sowie der breiten Öffentlichkeit, um die Ziele des Naturschutzes als gesellschaftlich anerkannte Werte zu verankern;
  • Management und Entwicklung von Schutzgebieten sowie Grundlagenarbeiten hierzu.

Projekte werden in der Programmperiode 2014-2020 als "Vorhaben" bezeichnet.

Naturschutz-Vorhaben können in drei Vorhabensarten (VHA) beantragt werden:


Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen Erbes (VHA 7.1.1)

Förderungsgegenstand 2.2.1 der Richtlinie

  • Bewirtschaftungspläne,
  • Naturschutzpläne für Land- und Forstwirte,
  • Managementpläne,
  • Entwicklungskonzepte für Gebiete von hohem Naturwert,
  • Landschaftspflegepläne,

die für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung des natürlichen Erbes erforderlich sind.


Studien und Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Erbes (VHA 7.6.1)

Förderungsgegenstand 3.2.1 der Richtlinie

  • Monitoring, Fallstudien, sonstige Konzepte, Studien oder Grundlagenarbeiten zu biodiversitätsrelevanten Themen.
  • Projektbezogene Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung komplexer Naturschutzvorhaben.

Förderungsgegenstand 3.2.2 der Richtlinie

Bewusstseinsbildung und Wissensvermittlung:

  1. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung: Veranstaltungen und Materialien,
    Workshops, Tagungen, Informationsveranstaltungen, Pressearbeit, Sendungen in
    Rundfunk und Fernsehen, Seminare, Folder, Plakate, Videos, Apps, Websites,
    sonstiges Begleitmaterial und Bewusstseinsbildung der Stakeholder und
    BewirtschafterInnen, sowie der breiten Öffentlichkeit.
  2. Betriebsbesuche und Beratungen, Geländebegehungen, geführte Wanderungen, 
    Workshops, Tagungen und sonstige Informationsveranstaltungen.

Förderungsgegenstand 3.2.3 der Richtlinie

Investitionen zum Schutz der biologischen Vielfalt im ländlichen Raum:

  1. Verbesserung oder Wiederherstellung wertvoller Lebensräume, Wiederherstellung
    oder Neuanlage wertvoller kulturlandschaftsprägender Objekte; Neuanlage oder
    Wiederherstellung von Lebensräumen für zu schützende Tier- und Pflanzenarten.
  2. Herstellung von Objekten, welche die Funktion einer Fortpflanzungs- oder
    Ruhestätte oder zur Biotopvernetzung für zu schützende Arten bereitstellen.
  3. Aufwendungen und grundbücherliche Sicherstellung für Grunderwerb, Anpachtung
    von Flächen oder Erwerb von Nutzungsrechten, die für die Sicherung oder Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Flächen oder Strukturen erforderlich sind. Im Grundbuch ist
    eine Reallast zu Gunsten der naturschutzfachlichen Nutzung einzutragen.
  4. Investitionen in Anlagen und Objekte, die der landschaftsgebundenen Erholung,
    der Inwertsetzung von Gebieten mit hohem Naturwert sowie der Information und 
    Bewusstseinsbildung dienen.
  5. Konzeption von Einrichtungen wie Gebäude, Lehrpfade, Themenwege,
    Erlebnispfade, Aussichtsplätze oder Demonstrationsflächen.

Stärkung der Zusammenarbeit von AkteurInnen und Strukturen zur Erhaltung des natürlichen Erbes (VHA 16.05.2)

Förderungsgegenstand 4.2.1 der Richtlinie

Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Institutionen, die zu einer Verbesserung des Erfahrungs- und Meinungsaustausches, bzw. zu gemeinsamen Strategien und gemeinsamem Handeln im Bereich biodiversitäts- und umweltrelevanter Themenbereiche des ländlichen Raums führt. Die Zusammenarbeit kann zwischen Institutionen verschiedener Sachgebiete, verschiedener Regionen oder auch verschiedener Mitgliedstaaten erfolgen.

Folgende Tätigkeiten sind förderungswürdig:

  1. Zusammenarbeit bei der Erstellung von Studien, Konzepten, Strategieplänen;
  2. Zusammenarbeit bei der Schutzgebietsbetreuung in Umsetzung von Konzepten und Strategieplänen (in Natura 2000 Gebieten, Nationalparks, Natur- und Biosphärenparks, Gebieten mit hohem Naturwert, wobei unter der Vorgabe von klaren Zielen der notwendige Handlungsbedarf im Schutzgebiet vermittelt oder erarbeitet wird und die AkteurInnen zur Umsetzung von für die Zielerreichung wesentlichen Maßnahmen motiviert werden);
  3. Informations- und bewusstseinsbildende Maßnahmen zum Zwecke der Verbesserung des Schutzgebietsmanagements;
  4. Öffentlichkeitsarbeit.

Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere und zielgerichtete Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen an den Prioritäten der Europäischen Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden. 

Geblocktes Verfahren

Eine Antragstellung ist jederzeit möglich. Es erfolgt darüber hinaus kein gesonderter Aufruf zur Einreichung von Anträgen. Die Anträge werden von der Bewilligenden Stelle gesammelt und auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft (allenfalls Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen). Die Auswahl der Anträge zur Förderung erfolgt in geblockten Auswahlverfahren. In den jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag vollständig sind. Dieser Stichtag wird von der Bewilligenden Stelle zeitgerecht bekanntgegeben. Nach diesem Stichtag vollständige Anträge werden beim nächsten Auswahldurchgang berücksichtigt.


Vorangegangene Stichtage:
  • 30. Juni 2017 für das Auswahlverfahren im Rahmen der Vorhabensart 16.5.2
  • 31. März 2017 für das Auswahlverfahren im Rahmen der Vorhabensarten 7.1.1. und 7.6.1
  • 31. Oktober 2016 für das Auswahlverfahren im Rahmen der Vorhabensart 7.6.1
  • 29. April 2016 für das Auswahlverfahren im Rahmen der Vorhabensarten 7.6.1 und 16.5.2
  • 30. Oktober 2015 für das Auswahlverfahren im Rahmen der Vorhabensart 7.6.1
  • 31. Juli 2015 für das Auswahlverfahren im Rahmen der Vorhabensarten 7.1.1 und 7.6.1
  • 19. Mai 2015 für das Auswahlverfahren im Rahmen der Vorhabensart 7.6.1


Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen („Call“) mit anschließendem Auswahlverfahren

Dabei erfolgt zu jedem Auswahltermin im Vorfeld ein Aufruf zur Einreichung von Anträgen in einem begrenzten, zuvor definierten Zeitraum. Außerhalb dieses Zeitraums ist keine Antragstellung möglich. Es werden nur jene Anträge für das jeweilige Auswahlverfahren berücksichtigt, die in diesem Zeitraum entsprechend den im Aufruf festgelegten Bedingungen vollständig eingelangt sind. Die Bedingungen für das jeweilige Verfahren und die Einreichtermine werden rechtzeitig vorher bekanntgegeben. Die entsprechend eingelangten Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020" beschrieben.


 

Bezug zu Prioritätenlisten des Landes und des Bundes

In der Beschreibung eines Vorhabens ist darzulegen, inwieweit dieses eine inhaltliche Übereinstimmung mit Prioritätenlisten (Handlungsprioritäten) des Landes bzw. des Bundes aufweist. Diese Prioritäten können folgenden Dokumenten entnommen werden:

Zusatzinformationen zu Auswahlkriterien

  • Die Lage der Schutzgebiete in Niederösterreich wird im NÖ Atlas angezeigt (Schutzgebietskategorien können im Menüpunkt "Inhalte" ausgewählt werden).
  • Informationen zu Natura 2000-Gebieten und ihren Schutzgütern liefert der Natura-2000-Viewer der Europäischen Kommission. Eine Kurzanleitung zur Verwendung des Viewers beschreibt die wesentlichen Funktionalitäten. 

Festlegung „cut-off date“ 31.12.2023 

Aufgrund von Verzögerungen im EU-Rechtssetzungsprozess wurde die Programmperiode für das Österreichische Programm für ländliche Entwicklung 2014 – 2020 (LE 14-20) um zwei Jahre verlängert. Die neue Förderperiode startet somit mit dem GAP-Strategieplan 2023-2027 (GSP 23-27) am 01.01.2023 auf Basis der Verordnung (EU) 2021/2115. 

Das Programm LE 14-20 betrifft hinsichtlich der Bereitstellung der EU-Mittel den Budgetzeitraum bis zum 31.12.2022. Um jedoch eine vollständige Mittelausnutzung zu ermöglichen, ist ein Ausfinanzierungszeitraum von drei Jahren („n+3 Regel“) vorgesehen. Das bedeutet, dass im Rahmen des Programms LE 14-20 Finanzmittel bis spätestens 31.12.2025 ausbezahlt werden können. Aus diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Programme LE 14-20 und GSP 23-27 in den Jahren 2023 bis 2025 parallel abzuwickeln sind. Die Ungleichbehandlung von Förderwerbenden muss vermieden werden. Dazu ist es erforderlich, die Zeiträume für die Beantragung von Vorhabensarten im Rahmen von LE 14-20 von den entsprechenden Interventionen des GSP 23-27 abzugrenzen. 

Um diese Abgrenzung zu gewährleisten, wurden Zeitpunkte festgelegt, die beschreiben, wie lange Anträge im Rahmen des Programms LE 14-20 eingereicht werden können. Dieser Zeitpunkt wird als „cut-off date“ bezeichnet. Die Bewilligung der Anträge kann auch nach dem cut-off date erfolgen. 

Die Abteilung Naturschutz als Bewilligende Stelle hat für die im Programm LE 14-20 über die Richtlinie des Landes Niederösterreich für Naturschutz-Projektförderungen geförderten Vorhabensarten das cut-off date 31.12.2023 festgelegt. Die cut-off dates für Förderungen anderer Richtliniengeber werden von diesen veröffentlicht.

Förderungswerber, die ein Naturschutzprojekt planen und dafür Förderungen in Anspruch nehmen wollen, müssen vor Antragstellung ein Projektkonzept inkl. Kostenschätzung vorlegen und eine inhaltliche Abstimmung mit der Abteilung Naturschutz vornehmen. Dadurch soll die Notwendigkeit der Nachreichung ergänzender Projektunterlagen durch den Förderungswerber im Zuge der Antragstellung und Prüfung des Vorhabens und somit auch die Bearbeitungsdauer der Anträge reduziert werden.   

Das Antragsformular besteht aus einem Allgemeinen Teil und einem Vorhabensdatenblatt.
Der Allgemeine Teil (Ausfüllhilfe) besteht aus 2 Seiten sowie der Verpflichtungserklärung.

Für Kooperationsverträge in der Vorhabensart 16.05.2 wird ein Leitfaden zur Verfügung gestellt.

Dem Antrag ist eine ausführliche Projektbeschreibung beizulegen - dazu ist diese Vorlage zu verwenden. Die Struktur der Projektbeschreibung geht bereits auf die Auswahlkriterien ein und ist eine Hilfestellung, um einen schlüssigen Bezug der Projektinhalte zu den Bewertungskriterien herzustellen.  

Die Kostendarstellung ist dem Antragsformular beizulegen und beinhaltet Angaben zu folgenden Kostenarten von Vorhaben:

  • Personalkosten
  • Sachkosten
  • Investitionskosten

Einzelne Kostenpositionen innerhalb der drei Kostenarten sind jeweils den in der Projektbeschreibung angeführten Arbeitspaketen bzw. Projektmodulen zuzuordnen.

Personalkosten werden auf Basis von standardisierten Einheitskosten genehmigt.
Grundlage für die Stundensatzermittlung ist das letzte (aktuellste) Jahreslohnkonto. Für die Ermittlung eines plausiblen Stundensatzes muss ein Lohnkonto zumindest einen Zeitraum von 6 Monaten umfassen.

  • Die ermittelten Stundensätze sind in die Kostendarstellung zu übernehmen
  • Die Lohnkonten sind dem Antrag beizulegen

Im Genehmigungsverfahren müssen die beantragten Kostenpositionen den Förderungsgegenständen zugeordnet werden. Bei Vorhabensarten mit mehr als einem Förderungsgegenstand (7.6.1. und 16.05.2) erfolgt diese Zuordnung durch eine Codierung in der Kostendarstellung. Die Codes können der Ausfüllhilfe entnommen werden. Eine zusätzliche Hilfestellung für die Abgrenzung von Sachkosten und Investitionskosten gibt ein vom BMLFUW veröffentlichtes Dokument.

Der Kostenanerkennungsstichtag (Beginn des Zeitraums für die Kostenanerkennung) ist jenes Datum, das dem Förderungswerber im Bestätigungsschreiben zur Annahme des Förderungsantrags schriftlich bekannt gegeben wird, sofern die Bewilligende Stelle im Genehmigungsschreiben unter Heranziehung der Angaben im Förderungsantrag keine anderen Fristen festlegt.
Planungs- und Beratungskosten zu investiven Vorhaben werden bis zu 6 Monate vor diesem Datum anerkannt.

Die Bewilligende Stelle muss prüfen, ob die beantragten Kosten plausibel sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Eine gängige Methode für den Nachweis der Plausibilität ist die Vorlage von Vergleichsangeboten bzw. Preisauskünften. Dabei sind folgende Schwellenwerte zu beachten:

  • Auftragswert bis inkl. 10.000 Euro: Vorlage von zwei Angeboten bzw. Preisauskünften
  • Auftragswert über 10.000 Euro: Vorlage von drei Angeboten bzw. Preisauskünften 

Ergänzend können Referenzkosten für personenbezogene Kosten und unterschiedliche sachkostenbezogene Kostenkategorien herangezogen werden. Die Kategorien wurden zuletzt erweitert und die Kostensätze angehoben. Für Anträge im Programm LE 14-20, die ab 01.01.2023 gestellt werden, können die indexangepassten Referenzkosten ab 2023 herangezogen werden.

Lediglich die Referenzkosten für Druckwerke wurden nicht indexangepasst, weil die Preise sehr volatil sind und damit kein entsprechender Referenzkostensatz mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Somit sind für Druckwerke weiterhin die bisher geltenden Referenzwerte anzuwenden.  

Der Förderungsbetrag setzt sich zu 49,43 % aus EU-Mitteln und zu 50,57 % aus nationalen Mitteln zusammen. Nach endgültiger Klärung der Finanzierung des nationalen Anteils kann es erforderlich sein, dass der Förderungswerber einen ergänzenden Antrag beim NÖ Landschaftsfonds für die Bereitstellung von Landesmitteln stellen muss.  

Unstrittig ist die Zuordnung von Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden) unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers (§ 4 Abs.1 Z 1 Bundesvergabegesetz 2018). 

Da das Vergaberecht in Österreich unionsrechtlich normiert wird, ist bei der Beurteilung des Anwendungsbereiches das Auslegungsmonopol des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen. Um Umgehungshandlungen begegnen zu können, ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers nicht nur auf Gebietskörperschaften beschränkt. Das Unionsrecht und die Auslegung durch die Gerichte verfolgen einen funktionalen Ansatz. Auf die konkrete Rechtsform kommt es nur bedingt an.

Nach § 4 Abs. 1 Z 2 Bundesvergabegesetz 2018 gelten als öffentliche Auftraggeber auch Einrichtungen, die

„a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art  zu erfüllen,
b)  zumindest teilrechtsfähig sind und
c)  überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind“

Nach § 4 Abs. 1 Z 3 Bundesvergabegesetz 2018 gelten als öffentliche Auftraggeber darüber hinaus

„Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.“ 

Öffentliche Auftraggeber unterliegen dem Vergaberecht. Handelt es sich beim Förderungswerber um einen öffentlichen Auftraggeber, muss die Bewilligende Stelle die Einhaltung des Bundesvergabegesetzes prüfen. Dazu ist es erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren mit folgendem Formblatt dokumentiert:

 Als Hilfestellung wird eine Ausfüllanleitung bereit gestellt.


Hinweis: Für komplexe Vergabeverfahren kann es sinnvoll sein, dass Sie sich vergaberechtlich beraten lassen. Diese Beratungskosten sind grundsätzlich unter folgenden Bedingungen förderbar: 

  • Sie müssen von der BST plausibilisiert werden können.
  • Bei Investitionsvorhaben dürfen sie nicht früher als 6 Monate vor Antragstellung anfallen (ausschlaggebend ist der Leistungszeitraum und nicht das Rechnungsdatum).
  • Bei allen anderen Vorhaben dürfen sie erst nach der Einreichung des Förderungsvorhabens anfallen. 


Mit der Erteilung einer Genehmigung ist vom Förderwerber eine Projektinformation (Projekt-Fact-Sheet) an die Bewilligende Stelle zu übermitteln. Diese Projektinformation muss jedenfalls mit Beginn und mit Abschluss des Vorhabens vorgelegt werden. Die Bewilligende Stelle behält sich vor, bei wesentlichen Meilensteinen auch während der Projektlaufzeit zusätzliche Informationen und Aktualisierungen anzufordern.

Werden im Zuge eines Vorhabens Geodaten generiert, müssen diese für die weitere Verarbeitung bestimmten Datenformaten entsprechen. Die Datenbeschreibung für den Datenaustausch von digitalen Geodaten zwischen AuftragnehmerInnen und dem Land Niederösterreich ist bei der Erstellung von GIS-Daten unbedingt zu berücksichtigen.

Beachten Sie bitte die "Vorgaben für die Einreichung von Zahlungsanträgen", auf die im Genehmigungsschreiben hingewiesen wird.

Für die Abrechnung von Naturschutzprojekten wird im Downloadbereich das Formular "Zahlungsantrag inkl. Belegaufstellungen" zur Verfügung gestellt.

Die Beträge aus den einzelnen Belegaufstellungen werden in das Zahlungsantragsformular übernommen. Es ist daher ausreichend, wenn der Zahlungsantrag unterschrieben wird. Die Belegaufstellungen müssen nicht gesondert unterschrieben werden.

Für die Bearbeitung der Zahlungsanträge steht eine Ausfüllhilfe zur Verfügung.

Hinweise zur Abrechnung von Personalkosten gibt dieses Infoblatt.

Hinweise zur Abrechnung von Reisekosten gibt dieses Infoblatt.

Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Zahlungsanträge sind postalisch, per Fax oder eingescannt an die Bewilligende Stelle zu übermitteln.
Ergänzend dazu ist die Excel-Version "Zahlungsantrag inkl. Belegaufstellungen" als Excel-Datei per E-Mail an post.ru5@noel.gv.at zu übermitteln.

Ein vollständiger Zahlungsantrag besteht zumindest aus:

  • einem unterschriebenen Zahlungsantrag
  • einer Belegaufstellung
  • den Rechnungen/Belegen
  • den entsprechenden Zahlungsnachweisen (falls erforderlich)
  • der Excel-Datei "Zahlungsantrag inkl. Belegaufstellungen"

Rechnungen/Belege müssen immer im Original vorgelegt werden.

Spezialfall elektronische Rechnungen:
Wird vom Rechnungsleger (Leistungserbringer) bereits ein Vermerk (z.B. Die gegenständliche Leistung wurde anlässlich eines Projekts erstellt, das zur Förderung im Rahmen des EU-Programms Ländliche Entwicklung 2014-2020 eingereicht wird) auf der Rechnung angebracht, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die elektronische Rechnung zur Förderung im Programm LE 14-20 eingereicht wird, sind diese Rechnungen förderbar.
Fehlt ein solcher Vermerk, ist mit der Bewilligenden Stelle abzuklären, ob die elektronischen Rechnungen zur Förderung eingereicht werden können.

Zahlungsnachweise sollten vorzugsweise im Original vorgelegt werden, können aber auch in Kopie anerkannt werden.

Allgemeiner Hinweis: Kosten für die Förderungsabwicklung (Erstellung von Unterlagen zur Antragseinreichung oder Abrechnung) können nicht für die Förderung geltend gemacht werden.

Hinweis zu Personalgemeinkosten: In die Naturschutz-Vorhabensarten sind Personalgemeinkosten als Pauschalsatz in der Höhe von 15 % der anrechenbaren direkten Personalkosten vorgesehen. Damit werden Investitionen für Büroinfrastruktur und Kosten für Sachaufwand im Bereich Büroinfrastruktur (z.B. EDV, Miete, Heizung, Wasser, Energie, Reinigung) abgedeckt - eine gesonderte Abrechnung dieser Kosten ist damit nicht mehr zulässig.
Voraussetzung für eine Anwendung ist die Implementierung einer entsprechenden Bestimmung im Österreichischen Programm LE 14-20 und eine Änderungsmeldung an die Europäische Kommission. Eine Anwendung des 15 %-igen Pauschalsatzes ist voraussichtlich ab dem Frühjahr 2016 möglich, eine erstmalige Abrechnung und Auszahlung der Personalgemeinkosten kann jedoch erst nach Genehmigung der Änderungsmeldung durch die Europäische Kommission erfolgen.

Der Förderungswerber hat die Öffentlichkeit im Sinn der Transparenz durch geeignetes Publizitätsmaterial über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Landes Niederösterreich zu informieren.

Die dazu einzuhaltenden und anzuwendenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen sind auf der Internetseite des BMLRT veröffentlicht.

Aktivitäten in Zusammenhang mit projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit sind nur im Einvernehmen mit der Bewilligenden Stelle (Absprache vor Drucklegung/Produktion/Veröffentlichung) zulässig.

Beiträge in Printmedien (Tages- und Wochenzeitungen, Magazine, Fachzeitschriften, ...) und in elektronischen Medien (Radio, Fernsehen, Internet, ...) sind vor ihrer Veröffentlichung mit der Bewilligenden Stelle inhaltlich abzustimmen. Damit verbundene Meldepflichten nach dem Medientransparenzgesetz (MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011) obliegen dem Förderungswerber, sofern es sich bei diesem um einen Rechtsträger handelt, der der Kontrolle des Rechnungshofes des Bundes unterliegt (nähere Informationen dazu sind auf https://www.rtr.at/de/m/Medientransparenz verfügbar)

Gestaltungselemente

Die Logoleiste ist so zu verwenden, dass insbesondere Schriften mit freiem Auge noch gut lesbar erscheinen. Das ist bei dieser Logoleiste ab einer Mindestbreite von 7 cm gewährleistet.

Titelblätter von Printprodukten müssen einen gut sichtbaren Hinweis auf die Beteiligung des Landes und der Europäischen Union aufweisen. Die Logoleiste soll daher eine in Relation zum Format des Printprodukts angemessene Größe haben und ist bei Bedarf proportional zu vergrößern.  

Kann die Logoleiste aus Platzgründen nicht angewendet werden, so ist folgender Wortlaut als Informationsmaßnahme anzuführen: "Mit Unterstützung des Landes Niederösterreich und der Europäischen Union".

Bei Verwendung der Logoleiste auf Internetseiten muss zusätzlich zur Abbildung der Logoleiste eine Verknüpfung (Link) zu folgenden Stellen enthalten sein:

Es besteht die Möglichkeit, die jeweiligen Logos in der Logoleiste auch direkt mit dem betreffenden Hyperlink zu hinterlegen. 

Die Logoleiste wird im Downloadbereich als Vektorgrafik (eps-Datei) zur Verfügung gestellt.


Richtlinien zur Öffentlichkeitsarbeit

Ergänzend zu den Publizitätsbestimmungen des ELER, die auf die Nennung der fördergebenden Stellen abzielen, sind von der Energie- und Umweltagentur Niederösterreich Hilfsmittel erarbeitet worden, die den Förderwerbern für ihre projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stehen. Durch eine gebündelte Projektpräsentation auf der Plattform "Naturland Niederösterreich" und durch einen abgestimmten Außenauftritt sollen die vielfältigen Naturschutz-Aktivitäten sichtbarer und ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit gesteigert werden.

Beachten Sie dazu die Richtlinien zur Öffentlichkeitsarbeit von Naturschutz-Projekten in Niederösterreich. Diese Richtlinien sind auch integraler Bestandteil des Genehmigungsschreibens. Die "Servicestelle Naturschutz-Kommunikation" in der Energie- und Umweltagentur Niederösterreich unterstützt Sie bei der Umsetzung gerne und stellt die in der Richtlinie genannten Vorlagen sowie den Schriftzug "Naturland Niederösterreich" zum Download zur Verfügung.

Eine Übersicht zu den im Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 angebotenen Vorhabensarten und jeweils zuständigen Förderstellen gibt die Internetseite der programmverantwortlichen Stelle für das Förderprogramm ländliche Entwicklung in Niederösterreich.


Logoleiste Ländliche Entwicklung


Die Logoleiste können Sie hier in Originalgröße herunterladen.


Zum Erklärvideo – Grundlagen zum Zahlungsantrag Online (ZAO)

Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Naturschutz

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220
Letzte Änderung dieser Seite: 2.2.2024
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