Kontrollen
Beschreibung der Kontrollen durch Veterinäre und deren Kosten in der Lebensmittelproduktion.
Kontrollorgane
Die Veterinärkontrollen werden in Lebensmittelbetrieben von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten, das sind einerseits Amtstierärztinnen und Amtstierärzte und andererseits mittels Bescheid durch den Landeshauptmann beauftragte freiberufliche Tierärztinnen und Tierärzte, durchgeführt.
Unter anderem unterliegen folgende Betriebe einer Veterinärkontrolle:
- Schlachtbetriebe für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Farmwild (Fleischgehegewild), Geflügel und Kaninchen
- Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe für Fleisch
- Kühlhäuser und Tiefkühlhäuser für Fleisch
- zugelassene Wildsammelstellen
- Betriebe, die ausgeschmolzene tierische Fette, Gelatine und Kollagen herstellen und Därme lagern
- landwirtschaftliche Betriebe, die Nutztiere für die Milch- bzw. Fleischgewinnung halten
Kontrollinhalte
Die Kontrollen erstrecken sich auf
- die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Einhaltung des Tierschutzes in Schlachtbetrieben
- Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben und allen anderen Betrieben
Bei den Kontrollen wird die Einhaltung der einschlägigen europäischen und österreichischen Rechtsnormen überprüft.
Kontrollkriterien
Die Kontrollen werden nach folgenden Vorgaben durchgeführt:
- Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und der
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte haben nach dem Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durchzuführen. Diese Verfahren werden vom Bundesministerium für Gesundheit als Durchführungserlässe veröffentlicht.
Die EG-Verordnungen können im EUR-Lex der Europäischen Union aufgerufen werden.
Notschlachtung außerhalb des Schlachthofs
Unter dem Terminus "Notschlachtung außerhalb des Schlachthofs" versteht man die Schlachtung eines gesunden Tieres, welches einen Unfall erlitten hat und aus Gründen des Tierschutzes nicht zum Schlachthof befördert werden kann. Gründe für Notschlachtungen können daher Frakturen, Muskelrisse oder äußere Verletzungen sein.
Die Schlachttieruntersuchung darf auf Grund des zeitlichen Drucks auch durch jede praktische Tierärztin oder jeden praktischen Tierarzt erfolgen, auch wenn diese oder dieser nicht als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt im Sinne des LMSVG, beauftragt ist.
Die Schlachttieruntersuchung muss dokumentiert werden. Es ist dabei der Begleitschein zur Schlachttieruntersuchung außerhalb eines Schlachthofs zu verwenden. Dieser enthält eine Erklärung der Lebensmittelunternehmerin bzw. des Lebensmittelunternehmers, in diesem Fall der verfügungsberechtigten Person für das notgeschlachtete Tier und eine Erklärung der Tierärztin bzw. des Tierarztes, die bzw. der die Schlachttieruntersuchung durchgeführt hat. Der Begleitschein muss dem notgeschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden und ist der zuständigen amtlichen Tierärztin bzw. dem zuständigen amtlichen Tierarzt vorzulegen.
Die Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs ist im Kapitel VI des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Detail geregelt.
Begleitschein Notschlachtung (Word-Datei, 64kb)
Revisionsplan 2013
Rechtliche Grundlagen:
Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit, GZ: BMG-7500/0185-II/B/13/2012 vom 4. Jänner 2013: "Revisions- und Probenplan für das Jahr 2013 gemäß § 31 LMSVG; Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit den durch das LMSVG erfassten Waren; Berichtsschema 2013"
Die Hygienekontrollen werden in Österreich einheitlich nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit durchgeführt.
Formulare für tierärztliche Aufsichtsorgane:
Kontrollhäufigkeiten 2013 (Word-Datei, 28kb)
Berichtsblatt 1 über eine amtliche Kontrolle im Sinne des LMSVG (Word-Datei, 79kb)
Berichtsblatt 1 über eine amtliche Kontrolle im Sinne des LMSVG_elektronisch (Word-Datei, 100kb)
Berichtsblatt 2 über eine amtliche Kontrolle im Sinne des LMSVG (Word-Datei, 65kb)
Berichtsblatt 2 über eine amtliche Kontrolle im Sinne des LMSVG_elektronisch (Word-Datei, 77kb)
Revisionsplan Halbjahres-, und Dreivierteljahresbericht_Beilage 01 (Word-Datei, 117kb)
Revisionsplan Jahresbericht_Beilage 02 (Word-Datei, 152kb)
Fragenkatalog Hygienekontrollen (Word-Datei, 19kb)
Fragenkatalog_Schlachtbetrieb (Word-Datei, 137kb)
Dokumentation Kontrollfrequenzen_Schlachtbetrieb (Word-Datei, 74kb)
Fragenkatalog_Zerlegebetrieb (Word-Datei, 105kb)
Dokumentation Kontrollfrequenzen_Zerlegungsbetrieb (Word-Datei, 67kb)
Fragenkatalog_Wildbearbeitungsbetrieb (Word-Datei, 103kb)
Dokumentation Kontrollfrequenzen_Wildbearbeitungsbetrieb (Word-Datei, 67kb)
Fragenkatalog_Fleischverarbeitungsbetrieb (Word-Datei, 112kb)
Dokumentation Kontrollfrequenzen_Fleischverarbeitungsbetrieb (Word-Datei, 69kb)
Fragenkatalog_Kühlhaus_Umpackzentrum (Word-Datei, 91kb)
Dokumentation Kontrollfrequenzen_Kühlhaus_Umpackzentrum (Word-Datei, 61kb)
Gebühren
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sind gebührenpflichtig. Die Verrechnung erfolgt über eine zentrale Verrechnungsstelle, die in der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, angesiedelt ist.
Folgende Kontrolltätigkeiten sind gebührenpflichtig:
- Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- Hygienekontrollen in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben
- Hygienekontrollen in zugelassenen Betrieben wie zum Beispiel Verarbeitungsbetriebe, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser, Wildsammelstellen, tierische Fette, Sammler, Bearbeitungsbetriebe für Mägen, Blasen und Därme, Fischbetriebe
Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung und deren Änderung (bundeseinheitlich)
- in Schlachtbetrieben, die mehr als 1000 GVE oder 10.000 Stück Geflügel oder Kaninchen pro Jahr schlachten,
- in Zerlegebetrieben, die mehr als 250 Tonnen im Jahr Fleisch zerlegen und
- in allen anderen zugelassenen Betrieben (Verarbeitungsbetriebe, Kühlhäuser, Be- und Verarbeiter von Fischen) oder
nach der NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010
- in Schlachtbetrieben, die weniger als 1000 GVE oder 10.000 Stück Geflügel oder Kaninchen pro Jahr schlachten,
- in Zerlegebetrieben, die weniger als 250 Tonnen im Jahr Fleisch zerlegen,
- in Wildfleischbearbeitungsbetrieben, bei Direktvermarktern von Geflügel, Kaninchen, Wild
Näheres entnehmen Sie bitte dem Verrechnungserlass
EUR-Lex
Rechtstexte der Europäischen Union
NÖ Landesgesetzblätter
Rechtsinformationssystem des Bundes
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (pdf, 47.3 KB)
Änderung der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (pdf, 40.7 KB)
NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz 2009 (pdf, 482.4 KB)
NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 (pdf, 45.3 KB)
Beilage Rückmeldung SH Rotfleisch (pdf, 17.2 KB)
Beilage Rückmeldung SH Geflügel (pdf, 11.6 KB)
Normerlass Lebensmittelkontrollgebühren (pdf, 89.9 KB)
Untersuchungsschein Beilage 1 (doc, 63 KB)
Antrag auf mikrobiologische Untersuchung Beilage 2 (pdf, 68 KB)
Etiketten zur Postversendung Beilage 3 (pdf, 17.7 KB)
Zeitaufzeichnung gem. LMSVG-KoGeV Beilage 4 (doc, 97.8 KB)
Monatsaufstellung gem. LMSVG-KoGeV Beilage 5 (xls, 46.6 KB)
Zusammenfassung gem. LMSVG-KoGeV Beilage 6 (xls, 49.2 KB)
Monatsaufstellung gem. § 31 (1) LMSVG-KoGeV Beilage 8 (xls, 45.6 KB)
Zeitaufzeichnung gem. NÖ LMKGVO Beilage 9 (doc, 78.3 KB)
Monatsaufstellung gem. NÖ LMKGVO Beilage 10 (xls, 38.9 KB)
Abrechnung über Probenahmen Beilage 11 (doc, 84.5 KB)
Dokumentation mikrobiologische Fleischuntersuchung im Rahmen einer Notschlachtung (doc, 76.8 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Dr. Christina Riedl, E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13437, Fax: 02742/9005-12801
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 12

