
Die Jagd und das Jagdrecht sind Begriffe, die uns im täglichen Leben immer wieder unterkommen. Oft ist es jedoch so, dass diese Begriffe, je nach Standpunkt, verschieden verstanden werden. Wir wollen versuchen einen „unparteiischen" Überblick über die Jagd und das Jagdrecht in Niederösterreich für alle Interessengruppen zu geben.
Unter dem Begriff „Jagd" versteht man nicht nur das „Schießen" von Tieren, die im Wald leben. Jagd ist viel mehr als das. Sie umfasst z.B. auch die Sorge um die Erhaltung und Pflege eines artenreichen und gesunden Wildstandes und die Rücksichtnahme auf die Land- und Forstwirtschaft.
Nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 ist das Jagdrecht das ausschließliche Recht innerhalb eines bestimmten Bereiches (Jagdgebietes) dem Wild
Zum Jagdrecht gehört auch das ausschließliche Recht sich
anzueignen.
Jeder, der unberechtigt von diesem Recht Gebrauch macht, macht sich nach § 137 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar.
Jagen dürfen in Eigenjagdgebieten und umfriedeten Eigenjagdgebieten (ehemals als "Jagdgehege" bezeichnet) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigte) bzw. die Jagdpächter (Jagdausübungsberechtigte). In Genossenschaftsjagdgebieten ist in der Regel der Jagdpächter jagdausübungsberechtigt. Wenn Sie in Niederösterreich jagen gehen wollen brauchen sie in jedem Fall die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten und entweder eine NÖ Jagdkarte oder eine NÖ Jagdgastkarte.
Eigenjagdgebiete sind zusammenhängende Grundflächen von mindestens 115 ha Fläche. Diese müssen eine zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Es ist egal, ob die Grundflächen in einer oder mehreren Gemeinden oder Bezirken liegen. Das Eigenjagdgebiet muss als solches zu Beginn jeder Jagdperiode als solches anerkannt sein.
Bei einem umfriedeten Eigenjagdgebieten (Jagdgehegen) handelt es sich im Wesentlichen um ein eingezäuntes Eigenjagdgebiet. Auch dieses muss als solches zu Beginn jeder Jagdperiode anerkannt sein.
Alle im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die zu Beginn einer Jagdperiode nicht als Eigenjagdgebiet oder umfriedete Eigenjagdgebiete (Jagdgehege) anerkannt wurden, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet. In einer Gemeinde kann es auch mehrere Genossenschaftsjagdgebiete geben. Normalerweise gibt es pro Katastralgemeinde (KG) ein Genossenschaftsjagdgebiet.
Eine Jagdperiode dauert neun Jagdjahre. Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember eine Jahres. Die derzeitige Jagdperiode läuft vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2019. An die Jagdperiode knüpfen einige Rechtsfolgen an. So können Jagdgebiete nur für die Dauer einer Jagdperiode bzw. bis zum Ende derselben verpachtet werden. Die Anerkennung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet ist nur für die Dauer einer Jagdperiode bzw. bis zum Ende derselben möglich.
Binnen sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres einer Jagdperiode haben Grundeigentümer ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd für die kommende Jagdperiode zu beantragen.
Nach Ablauf der Frist und Prüfung der Anträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete bzw. umfriedete Eigenjagdgebiete (Jagdgehege) festgestellt werden und wem die Befugnis zur Eigenjagd zusteht. Sie hat weiters auszusprechen, dass die verbleibenden Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet darstellen.
Die letzte Jagdgebietsfeststellung fand im Sommer 2009 statt.
Hinsichtlich der Eigenjagdgebiete und umfriedeten Eigenjagdgebiete (Jagdgehege) steht das Recht der Verpachtung dem Grundeigentümer, hinsichtlich der Genossenschaftsjagdgebiete dem Jagdausschuss zu. Für den Abschluss von Jagdpachtverträgen wurden vom Gesetzgeber in den Anlagen zur NÖ Jagdverordnung Musterverträge zur Verfügung gestellt. Diese stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung (siehe unten).