Tanzschulen - Bewilligung zur Erteilung von Unterricht
Allgemeine Informationen
Im Bundesland Niederösterreich bedarf die regelmäßige und gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in allen Gesellschaftstänzen in als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen einer Bewilligung durch die Landesregierung.
Voraussetzungen
Die Bewilligung darf nur einem Bewilligungswerber erteilt werden, der durch Erwerb eines entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen hat, dass er über die zur Erteilung von Tanzunterricht erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen verfügt.
Fristen
keine
Zuständige Stellen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (formlos)
- Geburtsurkunde des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person (sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist) - Kopie
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person (sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist) - Kopie
- Meldenachweis, wie z.B. Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister oder Meldezettel des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person (sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist)
- Strafregisterbescheinigung (aktueller Auszug, jedoch nicht älter als 3 Monate) des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person (sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist)
- Nachweis des Bewilligungswerbers über den Erwerb eines entsprechenden Zeugnisses zum Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen (sogenannter Befähigungsnachweis)
- Sofern der Bewilligungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist: Firmenbuchauszug oder gleichwertiges ausländisches Dokument, wie z.B. Auszug aus dem European Business Register
Kosten
- Verwaltungsabgaben nach der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1, TP B II i.V.m. § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für die Erteilung der Bewilligung für den Unterricht in als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen
- Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957
Zusätzliche Informationen
Zusätzlich hat der Veranstalter die Veranstaltung "Erteilung von Unterricht in allen Gesellschaftstänzen" unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen bei der sachlich zuständigen Behörde (grundsätzlich Gemeinde des jeweiligen Veranstaltungsortes) spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden (gemäß § 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes).
Weiters darf die Veranstaltung "Erteilung von Unterricht in allen Gesellschaftstänzen" nur in einer von der sachlich zuständigen Behörde (die Gemeinde des jeweiligen Veranstaltungsortes) bewilligten Betriebsstätte durchgefüht werden.
Keiner Bewilligung bedarf die Veranstaltungsbetriebsstätte "Tanzschule", sofern sie nach der NÖ Bauordnung 1996 baubehördlich bewilligt wurde und wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst oder die Veranstaltungsbetriebsstätte bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurde, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind.
Rechtsgrundlagen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten
E-Mail: post.ivw7@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13253, Fax: 02742/9005-13650
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16