Förderung von stationärem Hospiz

Stationäre Hospize sind Einrichtungen mit einer eigenen Organisationsstruktur, die einer stationären Pflegeeinrichtung in NÖ zugeordnet sind und in enger Kooperation mit mobilen Hospiz- und Palliativdiensten stehen.



Auftrag und Ziel

Auftrag und Ziel des stationären Hospizes ist die Linderung von Symptomen und die Erreichung einer bestmöglichen Lebensqualität bis zum Tod sowie die Trauerbegleitung (ÖBIG-Kriterien 2004).

Zielgruppe des stationären Hospizes

Unheilbar erkrankte, sterbende Personen jeder Altersgruppe mit hohem Betreuungsaufwand und komplexen Symptomen, die zu Hause oder in anderen Einrichtungen (ausgenommen Langzeitpflegeplätze in NÖ Pflege- und Betreuungszentren) nicht mehr adäquat betreut werden können und für die ein Aufenthalt im Krankenhaus derzeit nicht erforderlich ist. 

Kriterien für die Aufnahme auf einen stationären Hospizplatz

  • Unaufhaltsam fortschreitende Erkrankung
  • mit geringer Lebensprognose von Wochen bis Monaten
  • Einverständnis (Wunsch, Billigung) des Betroffenen und der Angehörigen, dass im Hospiz reine Hospiz- und Palliative Care durchgeführt wird
  • Schwerwiegender akut oder längerfristiger palliativmedizinischer und palliativpflegerischer Bedarf
  • Näheres siehe Richtlinien 

Wechsel in Langzeitpflege

Der Aufenthalt auf einem stationären Hospizplatz ist grundsätzlich - wie auch die Förderung des Aufenthaltes - mit 6 Monaten begrenzt.
Nach Ablauf der 6 Monate sowie bei vorzeitiger Besserung oder Stabilisierung des Gesundheitszustandes ist eine Verlegung auf einen Langzeitpflegeplatz vorgesehen. 

Anspruchsvoraussetzungen

Es kann nur die Aufnahme auf gemäß § 50 NÖ SHG bewilligte Hospizplätze gefördert werden. Siehe die Liste der genehmigten Hospizplätze.
Voraussetzung für eine Förderung:

  • Hauptwohnsitz in Niederösterreich und Berechtigung zum dauerhaften Aufenthalt im Inland (z.B. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, unter bestimmten Voraussetzungen EWR-Bürgerinnen und -Bürger, Fremde mit einem „Daueraufenthalt - EG" - vgl. § 4 Abs. 1 und 2 NÖ SHG);
  • ein Bedarf an stationärem Hospiz vorliegt;
  • die Aufnahme auf einen stationären Hospizplatz in einem Pflege- und Betreuungszentrum oder Vertragsheim des Landes gemäß § 48 Abs. 3 NÖ SHG erfolgt,
  • die Aufnahme auf einen sozialbehördlich bewilligten Hospizplatz gemäß § 50 NÖ SHG (siehe Standortliste idgF Beilage 1) erfolgt,
  • kein ausreichendes Einkommen des Hospizbewohners zur Deckung der Kosten des stationären Hospizplatzes vorhanden ist und
  • die in der NÖ Pflegeheim-Verordnung, LGBl. 9200/7, idgF, und in Beilage 2 vorgegebenen Qualitätskriterien eingehalten werden.        

Antrag und Aufnahmeprocedere

Der Hospizantrag, kann bei folgenden Stellen, die zur Weiterleitung der Anträge an die zuständige Behörde verpflichtet sind (vgl. § 64 Abs. 2 NÖ SHG) eingebracht werden:

Eigenleistung des Hilfe Suchenden

Als Eigenleistung hat der Hilfe Suchende bis zu 80% seines Einkommens (Rente, Pension oder sonstiges Einkommen) sowie bis zu 80% des Pflegegeldes zu leisten. 

Notwendige Unterlagen

Diese Unterlagen (in Kopie) benötigen Sie für die Antragstellung:

  • Nachweise über das Einkommen der pflegebedürftigen Person
  • Stellungnahme des mobilen Palliativteams bzw. des Palliativteams des Krankenhauses
  • aktueller ärztlicher Befund (Arztbrief) oder Entlassungsbericht
weiterführende Links
Downloads

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. 

Letzte Änderung dieser Seite: 23.1.2024
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