Pflegegeld
Ein Pflegegeld gebührt, wenn man auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbeeinträchtigung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf. Der Pflegebedarf muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern und durchschnittlich mehr als 50 Stunden im Monat betragen.
Voraussetzungen zum Bezug
Unter folgenden Voraussetzungen kann Pflegegeld vom Land NÖ erhalten werden:
- Österreichische Staatsbürgerschaft (in Ausnahmefällen kann diese Voraussetzung nachgesehen werden)
- Hauptwohnsitz in Niederösterreich
- Es darf kein Anspruch auf ein Pflegegeld des Bundes oder auf gleichartige andere Leistungen bestehen
- Bei Erhöhungsanträgen muss seit der letzten Entscheidung mindestens ein Jahr vergangen sein, außer es ist eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen eingetreten
Höhe des Pflegegeldes
Je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes wird das Pflegegeld in nachstehenden sieben Pflegestufen zuerkannt. Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen, wird 12x pro Jahr ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommenssteuer.
| Pflegestufe | Euro |
|---|---|
| Stufe 1 Pflegebedarf mtl. mehr als 50 Stunden | 154,20 |
| Stufe 2 Pflegebedarf mtl. mehr als 75 Stunden | 284,30 |
| Stufe 3 Pflegebedarf mtl. mehr als 120 Stunden | 442,90 |
| Stufe 4 Pflegebedarf mtl. mehr als 160 Stunden | 664,30 |
| Stufe 5 Pflegebedarf mtl. mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist | 902,30 |
| Stufe 6 Pflegebedarf mtl. mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierte Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind | 1.242,00 |
| Stufe 7 Pflegebedarf mtl. mind. 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten möglich sind | 1.655,80 |
Antrag auf Pflegegeld
Pflegegeld ist grundsätzlich bei der zuständigen pensionsauszahlenden Stelle zu beantragen. Für Personen ohne eigene Pension ist die jeweilige Gemeinde bzw. Bezirkshauptmannschaft der richtige Ansprechpartner. An diese Stelle sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.
Beilagen
Folgende Unterlagen sind für den Antrag notwendig:
- unterschriebener Pflegegeldantrag
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Geburtsurkunde
- Meldezettel
Hinweis
Für Personen, die sich der Pflege ihrer schwer behinderten Angehörigen (Pflegestufen 3 bis 7) widmen, besteht die Möglichkeit einer Weiterversicherung. Für 10,25 Prozent ihrer bisherigen Bemessungsgrundlage können sich die Pflegenden freiwillig weiterversichern. Den Dienstgeberanteil übernimmt der Staat.
Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr) widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund zur Gänze beansprucht wird, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern. Dies wird aus dem Familienlastenausgleichsfonds bezahlt.
Über die Zuordnung zu einer Stufe entscheidet die jeweils zuständige Stelle (Pensionsversicherungsanstalt, Bezirksverwaltungsbehörde) auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wobei bei Bedarf Personen aus mehreren Bereichen (z.B. Pflegekräfte der sozialen und sozialmedizinischen Betreuungsdienste) beigezogen werden können. Außerdem hat die pflegebedürftige Person das Recht bei der ärztlichen Untersuchung eine Vertrauensperson beizuziehen.
Klage
Im Streitfall kann das Pflegegeld in allen sieben Stufen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden.

