Seitenbereiche:
Hauptmenü:
dunkelblauer streifen
Bereichsname:
> > > > > >
Persönliche Ausweise & Dokumente
Top menü
Standard Version | Sitemap | Kontakt | Hilfe | ein Druckersymbol
 Erweiterte Suche
Persönliche Ausweise & Dokumente 
in Niederösterreich 
Ein aufgeschlagenes Buch

Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

Rechtsgrundlage

  • Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - BGBl. Nr. 311/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann auf verschiedene Arten erworben werden. Am häufigsten wird diese durch Abstammung erworben. Eine weitere wichtige Art des Erwerbes ist die Verleihung. Weitere Erwerbsgründe sind der Erwerb durch Anzeige oder Legitimation.

Alle Bestimmungen, welche auf eine Ehe Bezug nehmen, gelten sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften. 


Erwerbsgründe




Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung

Mit Ihren Fragen und Anliegen zur österreichischen Staatsbürgerschaft können Sie sich in Niederösterreich an die für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Bezirkshauptmannschaft wenden. In den Städten Wiener Neustadt, Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs sind die Magistrate für diesbezügliche Auskünfte zuständig; für Fremde mit Wohnsitz in St.Pölten das Amt der NÖ Landesregierung. Bei diesen Ämtern erhalten Sie auch die Antragsformulare mit Merkblatt und können dort Ihren Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einbringen.

Wenn Sie mittels eines elektronischen Frage- und Antwortsystems staatsbürgerschaftsrechtliche Informationen erhalten wollen, steht Ihnen das sogenannnte "NÖSTI" zur Verfügung.

Der schriftliche Antrag ist von volljährigen Antragstellern eigenhändig zu unterfertigen und persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Die zugleich beizubringenden Urkunden sind als Originale mit deutschen Übersetzungen von in Österreich gerichtlich beeideten Übersetzern vorzulegen.

Wenn Sie sich entschieden haben, um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusuchen, dürfen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht behalten, weil das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht grundsätzlich keine Doppelstaatsbürgerschaften zulässt. Sollten Sie also nach Ihrem bisherigen Heimatrecht Ihre Staatsangehörigkeit mit Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht automatisch verlieren, wird Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft zuerst zugesichert werden. Danach müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit längstens innerhalb von zwei Jahren zurücklegen, um danach die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten zu können.

Nach einer ersten Prüfung Ihres Verleihungsantrages wird über diesen durch die NÖ Landesregierung entschieden.

Im Fall von Fragen können Sie sich sowohl an die Staatsbürgerschaftsabteilung der für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als auch an den/die für Sie zuständigen/e Bearbeiter/in beim Amt der NÖ Landesregierung wenden (siehe „Zuständigkeiten").

Allgemeine Verleihungsvoraussetzungen

Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen von allen Antragstellern erfüllt werden:

  • Unbescholtenheit (keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung im In- und Ausland zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Vorsatzdeliktes oder eines Finanzvergehens, keine anhängigen Strafverfahren im Inland wegen solcher Delikte, keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen)
  • Gesicherter Lebensunterhalt (regelmäßige Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen während der letzten 3 Jahre).
  • Nachweis von Deutschkenntnissen 

Für Anträge, die bis zum 30. Juni 2011 eingebracht wurden, sind die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen.

Für Anträge, die ab dem 1. Juli 2011 eingebracht wurden, sind die Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen.

Bezüglich Institute, bei denen Sie Deutschkurse belegen können und anerkannte Zeugnisse erhalten, siehe Österreichischer Integrationsfonds 

  • Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung, Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich durch schriftliche Prüfungen, wenn keine Ausnahmeregelungen bestehen.
  • Kein Aufenthaltsverbot in Österreich oder einem anderen EWR-Staat, kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung, keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und keine bescheidmäßige Ausweisung während der letzten zwölf Monate.
  • Kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
  • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

 

Besondere Verleihungsvoraussetzungen

Wenn Sie die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen erfüllen, können Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nur erhalten, wenn Sie außerdem noch eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich,
  • 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich sowie Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration,
  • 10-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und davon zumindest fünf Jahre mit Niederlassungsbewilligung,
  • 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und eine 5-jährige Ehe mit einem/r österreichischen Staatsbürger/in im gemeinsamen Haushalt,
  • 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Status als Asylberechtigter/Asylberechtigte,
  • 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und der Besitz der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates,
  • 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt und Geburt in Österreich,
  • 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, wenn die Verleihung auf Grund der von Ihnen bereits erbrachten und noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem und sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt,
  • ohne einer Mindestaufenthaltszeit, wenn der/ die Ehegatte/in Staatsbürger/in ist und er/sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und sein/ihr Dienstort im Ausland liegt,
  • ohne einer Mindestaufenthaltszeit, wenn der/die Ehegatte/in Staatsbürger/in ist und in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und sein/ihr Dienstort im Ausland liegt (soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt),
  • ohne einer Mindestaufenthaltszeit, wenn bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich liegen. Außerordentliche Leistungen sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können. Die Feststellung, dass die Einbürgerung im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt, obliegt der österreichischen Bundesregierung,
  • bestehender Aufenthalt in Österreich, sofern man 10 Jahre die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hatte (Wiedererwerb). 

Sonderfälle von Verleihungen

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, können Sie erfolgreich um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen, wenn sie

  • außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik erbringen und erbracht haben,
  • vor dem 9. Mai 1945 Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch - ungarischen Monarchie oder staatenlos waren, oder
  • vor dem 9. Mai 1945 Ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten, mit Ihrem späteren Ehegatten Österreich verlassen haben und dieser die Staatsbürgerschaft durch Erklärung oder Verleihung aus dem Grund der erfolgten oder zu erwartenden Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches oder Verfolgungen wegen seines Einsatzes für die Republik Österreich erwarb, oder
  • die österreichische Staatsbürgerschaft dadurch verloren haben, dass Sie einen Fremden geheiratet, gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben haben oder während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben haben, Sie seither Fremder sind, die Ehe aufgelöst ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahre nach Auflösung beantragt wird.




Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder Legitimation

Eheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt oder an seinem Todestag österreichischer Staatsbürger bzw. österreichische Staatsbürgerin war.

Hinweis: Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind.

Uneheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.

Ist nur der Vater des unehelichen Kindes österreichischer Staatsbürger, erwirbt das minderjährige Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn das Kind durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert wird.

Heiratet der österreichische Vater des unehelichen Kindes nicht, ist ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nur durch Verleihung möglich, sofern ihm vom zuständigen Pflegschaftsgericht die gesetzliche Vertretung zuerkannt wird.

Ein Fremder erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt oder dem Tag der Legitimation, wenn er beim Amt der Landesregierung schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft nachträglich ergeben hat, dass ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder Legitimation nicht vorlag.  Dies hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Darüber ist bescheidmäßig abzusprechen. 




Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige

Sowohl bei In- als auch bei Auslandswohnsitzen können ehemalige österreichische Staatsbürger, die ihre Staatsbürgerschaft als Folge rassistischer und politischer Verfolgung vor dem 9. Mai 1945 verloren haben, diese durch Anzeige unter erleichterten Bedingungen kostenlos wiedererwerben.

Entsprechende Anzeigen sind bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder bei der Landesregierung, wo sich der Hauptwohnsitz befindet oder wo die Evidenzstelle liegt, einzubringen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personenstandsurkunden (wie Geburts- und Heiratsurkunde)
  • gegebenenfalls Nachweis über Namensänderung
  • gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades
  • Nachweis über früheren Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (wie Heimatschein, Auszug aus der Heimatrolle)
  • Nachweis über den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit
  • Nachweis über den Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich (wie alter Meldezettel mit Abmeldevermerk, alter Reisepass mit Ausreisevermerk)
  • Strafregisterauszug (Führungszeugnis) von Ihrem derzeitigen Wohnsitz im Ausland

 

Zu beachten:

  • Beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nicht erforderlich.
  • Der Erwerb der Staatsbürgerschaft erfolgt mit dem Eintreffen der Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde. Deshalb sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.
  • Fremdsprachige Urkunden müssen zusammen mit Übersetzungen ins Deutsche, die von einem/einer in Österreich gerichtlich beeideten Übersetzer/in verfasst wurden, vorgelegt werden.
  • Beim Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gibt es keine Gebühr.



Kosten des Erwerbs

Die Kosten des Einbürgerungsverfahrens bestehen aus den Bundesgebühren und einer Landesverwaltungsabgabe. Die Höhe der Kosten richten sich einerseits nach dem Erwerbsgrund und andererseits nach dem Einkommen der Verleihungswerber.

Kostentabelle





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung IVW2


Günter Nistl E-Mail: post.ivw2staatsbuergerschaft@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12594, Fax: 02742/9005-12777

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9

Lageplan, Adressen aller Dienststellen


Footer


Letzte Änderung dieser Seite: 20.12.2011