
Rechtsgrundlage
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann auf verschiedene Arten erworben werden. Am häufigsten wird diese durch Abstammung erworben. Eine weitere wichtige Art des Erwerbes ist die Verleihung. Weitere Erwerbsgründe sind der Erwerb durch Anzeige oder Legitimation.
Alle Bestimmungen, welche auf eine Ehe Bezug nehmen, gelten sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften.
Mit Ihren Fragen und Anliegen zur österreichischen Staatsbürgerschaft können Sie sich in Niederösterreich an die für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Bezirkshauptmannschaft wenden. In den Städten Wiener Neustadt, Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs sind die Magistrate für diesbezügliche Auskünfte zuständig; für Fremde mit Wohnsitz in St.Pölten das Amt der NÖ Landesregierung. Bei diesen Ämtern erhalten Sie auch die Antragsformulare mit Merkblatt und können dort Ihren Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einbringen.
Wenn Sie mittels eines elektronischen Frage- und Antwortsystems staatsbürgerschaftsrechtliche Informationen erhalten wollen, steht Ihnen das sogenannnte "NÖSTI" zur Verfügung.
Der schriftliche Antrag ist von volljährigen Antragstellern eigenhändig zu unterfertigen und persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Die zugleich beizubringenden Urkunden sind als Originale mit deutschen Übersetzungen von in Österreich gerichtlich beeideten Übersetzern vorzulegen.
Wenn Sie sich entschieden haben, um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusuchen, dürfen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht behalten, weil das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht grundsätzlich keine Doppelstaatsbürgerschaften zulässt. Sollten Sie also nach Ihrem bisherigen Heimatrecht Ihre Staatsangehörigkeit mit Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht automatisch verlieren, wird Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft zuerst zugesichert werden. Danach müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit längstens innerhalb von zwei Jahren zurücklegen, um danach die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten zu können.
Nach einer ersten Prüfung Ihres Verleihungsantrages wird über diesen durch die NÖ Landesregierung entschieden.
Im Fall von Fragen können Sie sich sowohl an die Staatsbürgerschaftsabteilung der für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als auch an den/die für Sie zuständigen/e Bearbeiter/in beim Amt der NÖ Landesregierung wenden (siehe „Zuständigkeiten").
Allgemeine Verleihungsvoraussetzungen
Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen von allen Antragstellern erfüllt werden:
Für Anträge, die bis zum 30. Juni 2011 eingebracht wurden, sind die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen.
Für Anträge, die ab dem 1. Juli 2011 eingebracht wurden, sind die Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen.
Bezüglich Institute, bei denen Sie Deutschkurse belegen können und anerkannte Zeugnisse erhalten, siehe Österreichischer Integrationsfonds
Besondere Verleihungsvoraussetzungen
Wenn Sie die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen erfüllen, können Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nur erhalten, wenn Sie außerdem noch eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
Sonderfälle von Verleihungen
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, können Sie erfolgreich um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen, wenn sie
Eheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt oder an seinem Todestag österreichischer Staatsbürger bzw. österreichische Staatsbürgerin war.
Hinweis: Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind.
Uneheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Ist nur der Vater des unehelichen Kindes österreichischer Staatsbürger, erwirbt das minderjährige Kind nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn das Kind durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert wird.
Heiratet der österreichische Vater des unehelichen Kindes nicht, ist ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nur durch Verleihung möglich, sofern ihm vom zuständigen Pflegschaftsgericht die gesetzliche Vertretung zuerkannt wird.
Ein Fremder erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt oder dem Tag der Legitimation, wenn er beim Amt der Landesregierung schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft nachträglich ergeben hat, dass ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder Legitimation nicht vorlag. Dies hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Darüber ist bescheidmäßig abzusprechen.
Sowohl bei In- als auch bei Auslandswohnsitzen können ehemalige österreichische Staatsbürger, die ihre Staatsbürgerschaft als Folge rassistischer und politischer Verfolgung vor dem 9. Mai 1945 verloren haben, diese durch Anzeige unter erleichterten Bedingungen kostenlos wiedererwerben.
Entsprechende Anzeigen sind bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder bei der Landesregierung, wo sich der Hauptwohnsitz befindet oder wo die Evidenzstelle liegt, einzubringen.
Erforderliche Unterlagen:
Zu beachten:
Die Kosten des Einbürgerungsverfahrens bestehen aus den Bundesgebühren und einer Landesverwaltungsabgabe. Die Höhe der Kosten richten sich einerseits nach dem Erwerbsgrund und andererseits nach dem Einkommen der Verleihungswerber.