Besonderheiten beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung
Welche Besonderheiten bei der Verleihung gibt es?
Die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Personen, die nicht staatenlos sind oder die durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht automatisch verlieren, erhalten zunächst die Zusicherung der Verleihung.
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erstreckung
Mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Antragsteller kann die Verleihung auch auf den Ehegatten und auf die minderjährigen Kinder erstreckt werden. Weiters kann die Verleihung auf volljährige behinderte Kinder erstreckt werden.
Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit
Die Beibehaltung einer fremden Staatsangehörigkeit ist bei Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung grundsätzlich nicht möglich.
Die Zusicherung
Die Zusicherung erfolgt unter der Bedingung, dass die Person binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband nachweist.
Bei welchen Staatsangehörigen eine Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt, hängt von deren Heimatrecht ab und kann bei der Staatsbürgerschaftsbehörde erfragt werden. Mit der Zusicherung wird den Fremden vor allem auch das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband erleichtert.
Durch die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhält der Fremde einen Rechtsanspruch auf die spätere Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Nach Beibringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband oder des Nachweises, dass die für ein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren, wird die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, soferne weiterhin alle für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Scheidet eine Partei innerhalb der Zweijahresfrist nicht aus ihrem früheren Staatsverband aus, verliert der Zusicherungsbescheid seine Wirksamkeit. Bestätigungen über Ausscheidensanträge sowie Ausscheidensnachweise sind umgehend im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde der Staatsbürgerschaftsabteilung beim Amt der NÖ Landesregierung vorzulegen.
Aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen ist es bei manchen Ländern erforderlich, die Unterschriften auf Zusicherungsbescheiden beglaubigen zu lassen.
Hierfür ist beim Amt der NÖ Landesregierung die Abteilung LAD1 zuständig.
Die Erstreckung der Verleihung auf Angehörige
Voraussetzungen für Ehegatten:
Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die/den im gemeinsamen Haushalt lebende/n Ehegattin/Ehegatten kann erfolgen, wenn
- der/die Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen ist oder den Status als Asylberechtigte/r besitzt oder Inhaber/in einer Legitimationskarte ist,
- ein sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich vorliegt und
- eine fünfjährige Ehedauer vorliegt.
Wenn ein österreichischer Ehegatte eines(r) Staatsbürgerschaftswerbers(in) im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft im Ausland steht, ist der (die) antragstellende Staatsbürgerschaftswerber(in) nunmehr vom Erfordernis des Aufenthaltes im Bundesgebiet befreit.
Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften.
Voraussetzungen für minderjährige und ledige Kinder:
Die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf minderjährige und ledige Kinder kann erfolgen auf
- die ehelichen Kinder der/des Fremden (mit weiterer Erstreckungsmöglichkeit auf die unehelich geborenen Kinder der Tochter),
- die unehelichen Kinder der Frau,
- die unehelichen Kinder des Mannes (aber nur, wenn die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zusteht) oder
- die Wahlkinder der/des Fremden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Kinder rechtmäßig niedergelassen sein oder den Status als Asylberechtigte besitzen oder Inhaber einer Legitimationskarte sein.
Wenn ein österreichischer Staatsbürger, der nachweislich seit mindestens 12 Monaten seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Ausland unterhält, ein minderjähriges Kind adoptiert, braucht dieses zum Zwecke der Verleihung der Staatsbürgerschaft in Österreich nicht mehr niedergelassen zu sein.
Auf volljährige behinderte Kinder kann nur erstreckt werden, wenn
- sie erheblich behindert sind (durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen) und
- mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben oder diesem die Sorgepflicht für sie zukommen.
Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit
Wenn die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt, ist eine Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit möglich.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung IVW2
Günter Nistl E-Mail: post.ivw2staatsbuergerschaft@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12594, Fax: 02742/9005-12777
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9

