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Radfahrbewilligung


Richtlinien

Gemäß § 65 Abs. 1 StVO 1960 muss der Lenker eines Fahrrades mindestens 12 Jahre alt sein.

Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur dann lenken, wenn:


Zuständige Behörde


Antrag

Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Verwenden Sie dafür das vorgesehene Formular.


Voraussetzungen

In der Regel wird die Vorbereitung für diese Prüfung sowie die Prüfung selbst von den Pflichtschulen im Rahmen des Verkehrserziehungsprogrammes abgehalten.


Kosten

€ 4,35




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.