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Parkausweis für gehbehinderte Personen nach
§ 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
Mit diesem Ausweis darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfen, z.B. eines Rollstuhls, auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie in zweiter Spur gehalten werden.
Ferner darf von Inhabern eines Ausweises das von Ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder von Lenkern von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie den Inhaber eines solchen Ausweises befördern auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung sowie in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, geparkt werden.
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