Scheckkartenführerschein - Beantragung
Allgemeine Informationen
Die Verfahrensbeschreibung "Scheckkartenführerschein - Beantragung" gilt auch für den Fall, dass ein gültiger "Papierführerschein" gegen einen neuen "Scheckkartenführerschein" umgetauscht werden soll.
Seit 1. März 2006 werden in Österreich nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben.
Bei gültigen Papierführerscheinen besteht keine Umtauschverpflichtung, ein freiwilliger Umtausch ist allerdings möglich, dabei bleiben unbefristete Führerscheine auch weiterhin bis 18. Jänner 2033 gültig.
ACHTUNG: Alle Papier- und Scheckkartenführerscheine für die Klassen A (Motorrad) und B (Pkw), die bis 18. Jänner 2013 ausgestellt werden bzw. wurden, bleiben bis 18. Jänner 2033 gültig. Voraussetzung ist, dass Namen und Daten im Führerschein noch lesbar sind und die Betreffende/der Betreffende auf dem Foto eindeutig erkennbar ist.
Scheckkartenführerscheine, die ab 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind, vergleichbar den Reisepässen, für die Dauer von 15 Jahren befristet. Die Befristung soll dazu beitragen, dass das Foto im Führerschein dem gegenwärtigen Aussehen der Betreffenden/des Betreffenden entspricht und sie/ihn eindeutig erkennen lässt.
Ärztliche Untersuchungen oder Fahrprüfungen werden anlässlich der Fristverlängerung nicht vorgenommen.
Fristen
Geht der Führerschein verloren oder wird er gestohlen, muss bei der Polizei unverzüglich - spätestens aber eine Woche nach dem Verlust oder Diebstahl - eine Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige gemacht werden. Eine vergebührte Bestätigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige gilt vier Wochen lang als Führerscheinersatz - allerdings nur innerhalb Österreichs.
Hinweis: Wenn Sie Ihren Führerschein im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, kann dort kein Duplikat der österreichischen Lenkberechtigung ausgestellt werden. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten unter Länderspezifische Reiseinformationen im Kapitel "Verkehr".
Zuständige Stelle
Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich
- In Städten mit Bundespolizeidirektion: die Bundespolizeidirektion
- In Wien: das Verkehrsamt
- In Städten ohne Bundespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Kosten
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis
- alter Führerschein
- ein Passfoto (Hochformat 35 mm x 45 mm) nicht älter als sechs Monate (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
- eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
- gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil bzw. amtliche Unterlagen, die die Namensänderung belegen
Verfahrensablauf
Bei einem Umtausch des alten Führerscheins haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Der alte Führerschein wird abgegeben
Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein. Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde wird der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post als einfache Briefsendung zugestellt. - Der alte Führerschein wird behalten
Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde kann der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden.
Es gibt auch die Möglichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 16 Euro). Dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.
Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
- Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
- In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
- Innerhalb Österreichs
HINWEIS: Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 14 und 15 Führerscheingesetz (FSG)