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Jugend


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Jugend
in Niederösterreich

Kinder- und Jugendheime sowie sonstige Einrichtungen - Änderungsanzeige




Allgemeine Informationen

Der Träger der Einrichtung unterliegt einer unverzüglichen Meldepflicht der Bewilligungsbehörde gegenüber.




Voraussetzungen

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich zu melden (anzuzeigen):

  1. jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
  2. jeden Wechsel im Bereich der Person des verantwortlichen Leiters der Einrichtung;
  3. jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung;
  4. jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung und des Inhaltes der Heimordnung.



Fristen

Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.




Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt




Rechtsgrundlagen

§ 16 NÖ Heimverordnung







WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für Kinder- und Jugendheime

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt


Dr. Peter Rozsa E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16412, Fax: 02742/9005-16120

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 10.12.2009