Besonderheiten bei der Adoption von ausländischen Kindern
Es gelten grundsätzlich die Voraussetzungen wie bei der Adoption von inländischen Kindern.
Österreich ist dem "Haager Übereinkommen" als Mitglied beigetreten.
Ist der Heimatstaat des Adoptivkindes ebenfalls Mitglied nach dem "Haager Übereinkommen" (Liste der Mitgliedsstaaten), müssen die dort normierten Regeln betreffend den Informationsaustausch zwischen den Staaten und die Auswahl des Kindes eingehalten werden.
Wenn Sie Interesse an der Adoption eines Kindes aus einem Staat, welcher dem "Haager Übereinkommen" beigetreten ist, haben, wenden Sie sich bitte nach Abschluss der Überprüfung Ihrer grundsätzlichen Eignung durch die Bezirksverwaltungsbehörde direkt an die Zentrale Behörde des Landes NÖ für Angelegenheiten der internationalen Adoptionen nach dem "Haager Übereinkommen".
Diese arbeitet mit der jeweiligen Zentralen Behörde des Heimatstaates des Adoptivkindes zusammen. Die Auswahl und Vermittlung eines Adoptivkindes obliegt der Zentralen Behörde des Heimatstaates des Adoptivkindes.
Kommt ein Kind aus einem Staat, welcher nicht dem "Haager Übereinkommen" beigetreten ist, sind Ihnen - soweit möglich - die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt an den Bezirksverwaltungsbehörden bei der Abwicklung des Adoptionsverfahrens behilflich.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt
DSA Irene Vasik E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16371, Fax: 02742/9005-16120
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14