
Für die Errichtung von öffentlichen Abwasseranlagen durch Gemeinden, Genossenschaften und Verbände gibt es neben der Bundesförderung auch eine Landesförderung durch den NÖ Wasserwirtschaftsfonds (NÖ WWF). Nachfolgend erhalten Sie dazu die wesentlichsten Informationen zur Förderung des Landes. Unter den Downloads können Sie die erforderlichen Formulare sowie weiterführende Informationen herunterladen.
Förderungen sind möglich für
Detaillierte Informationen finden Sie im Abteilungsfolder der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft sowie im Flyer Gefördertes Energiesparen in der Siedlungswasserwirtschaft (unter Downloads).
Für kleine Anlagen, bei denen die Investitionskosten insgesamt den Betrag von 150.000 Euro nicht überschreiten (Abwasseranlagen geringen Umfanges), hängt die Förderung von der Länge des Kanalnetzes und der Größe der Kläranlage ab. Für jeden Laufmeter förderfähigen Kanals wird ein Pauschalbetrag von 20 Euro gewährt; für Kläranlagen bis 15 Einwohnerwerte (EW) werden 2.500 Euro gewährt, größere Anlagen erhalten für jeden EW zusätzlich jeweils 140 Euro. Werden Maßnahmen zur Gewinnung erneuerbarer Energie errichtet, kann zusätzlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von 100 Euro für jene EW, die dem Anteil der erneuerbaren Energie am Jahresbedarf entsprechen, gewährt werden.
Anlagen mit Investitionskosten von mehr als 150.000 Euro können Förderungen im Ausmaß zwischen 5 % und höchstens 40 % der förderfähigen Investitionskosten erhalten. Der Fördersatz in Prozent wird für jeden Antrag extra berechnet. Dabei werden ein festgelegter Beitrag der Bürger (aus Einmündungsabgabe und Benützungsgebühr) sowie die Förderung des Bundes (siehe Homepage der Kommunalkredit) berücksichtigt. Für die Errichtung von Kläranlagen und weitläufigen Kanalnetzen werden zusätzlich Pauschalbeträge gewährt.
Die Förderung erfolgt zum Teil als Darlehen und zum Teil als nicht rückzahlbarer Beitrag (je nachdem, wie viel Rückzahlung einen Fördernehmer zugemutet werden kann.) Für Darlehen des NÖ WWF ist 25 Jahre lang keine Rückzahlung zu leisten (weder Zinsen noch für Tilgung); die Rückzahlung beginnt erst 25 Jahre nach Funktionsfähigkeit der Anlage .
Mit Hilfe des Datenrechenblattes ABA.xls und der Einstufung der Gemeindedaten.xls (siehe unter Downloads) können Sie vorweg die Förderung für ein konkretes Förderansuchen ermitteln.
Die Planung jedes geförderten Abwasserprojektes ist im Einvernehmen mit der zuständigen Regionalstelle der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (siehe Downloads) durchzuführen. Bei einem Beratungsgespräch mit unsereren Mitarbeitern können schon im Vorfeld die wesentlichen förderungstechnischen Überlegungen geklärt werden.
Grundvoraussetzung für eine Förderung ist zunächst die Erstellung eines Abwasserplanes; davon kann abgesehen werden, wenn daraus keine Auswirkung auf den eingereichten Bauabschnitt zu erwarten sind (z. B.: Ein neues Siedlungsgebiet wird unmittelbar an eine bestehende Kanalisation angeschlossen). Das Nichterfordernis des Abwasserplanes ist von der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft zu bestätigen.
Weitere wesentliche Voraussetzungen für eine Förderung ist, dass für die Maßnahme die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und dass mit dem Bau erst begonnen wird, nachdem ein formelles Förderungsansuchen an den NÖ Wasserwirtschaftsfonds gestellt wurde.
Nur unter besonderen Voraussetzungen können einzelne Arbeiten schon vor Antragstellung als Vorleistungen durchgeführt werden (z.B.: Kanalverlegung im Zuge öffentlicher Straßenbauten,...).
Auch dies sollte unbedingt im Einvernehmen mit der zuständigen Regionalstelle der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (siehe Downloads) erfolgen.
In den meisten Fällen ist es weiters erforderlich, dass zusätzlich eine Bundesförderung gemäß Umweltförderungsgesetz in Anspruch genommen wird. (näheres unter Links: Homepage der Kommunalkredit) Auch das Förderungsansuchen an den Bund muss vor Baubeginn vollständig beim Land eingereicht werden.
Allgemein
Das Förderungsansuchen des Landes inklusive der zugehörigen Datenblätter und einer Ausfüllhilfe können Sie bei den Downloads herunterladen.
Je nach Verfügbarkeit der Fördergelder und abhängig von der Art der beantragten Maßnahme der Abwasserbehandlung ist mit einer Wartezeit bis zur Zuerkennung einer Förderung zu rechnen.
Nach positiver Erledigung des Antrags erhält der Förderungswerber eine Förderungszusicherung, durch deren Annahme ein rechtskräftiger Förderungsvertrag entsteht.
Während der Bauzeit können dann entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt die Förderungsmittel beansprucht werden. Dies erfolgt durch Vorlage eines Zuzählungsantrages an den NÖ WWF. (siehe Downloads)
Besondere Bedingungen bei Großbauvorhaben (> € 3,6 Mio)
Bei geförderten Großbauvorhaben im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft ist ein technisches und organisatorisches Controlling in Form eines Baubeirates einzurichten. Alle relevanten Unterlagen und Informationen (Planerverträge, Statusberichte, Gesamtkostenübersicht) können Sie bei den Downloads herunterladen.
Im NÖ Kanalgesetz ist festgelegt, dass für die Benützung einer kommunalen Anlage einmalige Einmündungsabgaben und eine jährliche Benützungsgebühr zu entrichten sind. Die Höhe dieser Abgaben und Gebühren richtet sich nach den von der Gemeinde entsprechend dem Kanalgesetz beschlossenen Sätzen.
Bei Abwassergenossenschaften besteht weitgehender Spielraum für die Festlegung von Einmündungsabgaben und Benützungsgebühr. Näheres hiezu kann der Broschüre "Wir gründen eine Abwassergenossenschaft" und der Mustersatzung für Genossenschaften (siehe Downloads) entnommen werden.
Die Finanzierungsbeiträge der Bürger sollten einen kostendeckenden Betrieb der Anlage ermöglichen. Bei Berechnung der Landesförderung werden diese Beiträge mit Richtwerten berücksichtigt (aktuelle Richtwerte finden Sie unter Downloads).
Die nachfolgend beschriebene Förderung wird vom NÖ Wasserwirtschaftsfonds (NÖ WWF) gewährt, der zur finanziellen Unterstützung bei Bauvorhaben der Siedlungswasserwirtschaft errichtet wurde. Die gesetzliche Grundlage stellt das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz LGBL. 1300 in der geltenden Fassung dar. Nähere Informationen der Aktivitäten bzw. Aufgaben entnehmen Sie aus dem aktuellen Geschäftsbericht des NÖ WWF. (siehe unter Downloads)
Die einzelnen Bestimmungen für die Förderung sind in den Förderungsrichtlinien 2008 des NÖ WWF festgehalten. (siehe Downloads)
Die Rechtsgrundlage für die Förderung auf Bundesebene ist das Umweltförderungsgesetz 1993 mit den dazugehörenden Förderungsrichtlinien und den Technischen Richtlinien. Diese können sie auf der Homepage der Kommunalkredit Public Consulting unter Umweltförderungen/Bundesförderungen/kommunale Siedlungswasserwirtschaft herunterladen. (siehe unter LInks)
Die Bestimmungen des Bundes sind auch gegenüber dem NÖ Wasserwirtschaftsfonds einzuhalten.