Förderungshöhe (§ 30 Abs. 2 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 3. Änderung)
Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis)
Als Voraussetzung für die Förderung sind Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards bezogen auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zu erfüllen.
A/V-Verhältnis | Energiekennzahl |
|---|---|
A/V-Verhältnis ≥ 0,8 | 45 |
A/V-Verhältnis ≤ 0,2 | 25 |
A/V-Verhältnis | Energiekennzahl |
|---|---|
A/V-Verhältnis ≥ 0,8 | 36 |
A/V-Verhältnis ≤ 0,2 | 20 |
Förderbares Nominale
Das förderbare Nominale wird nach einem Punktesystem ermittelt.
Die aufgrund der Tabellen „Energiekennzahl", „Nachhaltigkeit", „barrierefreies Bauen", "Lagequalität" oder „betreutes Wohnen" erreichte Punkteanzahl wird mit der Anzahl der Quadratmeter Nutzfläche multipliziert, wobei 1 Punkt mit € 12,80 bewertet wird.
Das Höchstausmaß der geförderten Fläche bei Wohnungen beträgt 80 m².
Das Höchstausmaß der geförderten Fläche bei Reihenhäusern beträgt 105 m².
Das Mindestausmaß der geförderten Fläche beträgt 35 m².
Bei Veränderung der möglichen Förderung im Zuge des Förderverfahrens bei der Endabrechnung um bis zu 3 % erfolgt weder eine Nachförderung noch ein Widerruf.
Energiekennzahl - Referenzklima
Was ist die Energiekennzahl?
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach beruht.
Es ist die Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) anzuwenden. (Energieausweis / Gebäudedatenblatt)
Wie erfolgt die Bekanntgabe der Energiekennzahl?
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form die Energiekennzahlen
- gemäß tatsächlichem Standort
- auf das Referenzklima bezogen
mittels "Gebäudedatenblatt" - Drucksorte WB 10 (verfügbar unter Downloads) für den Wohnungsbau nachzuweisen.
Die Überprüfung des für die Ermittlung der Energiekennzahl erforderlichen Energieausweises erfolgt stichprobenartig.
Die Förderungshöhe ist abhängig von einer besseren Energiekennzahl gegenüber dem Mindeststandard.
Zur Ermittlung der Höhe der Wohnbauförderung muss die Energiekennzahl ermittelt werden.
Hiezu ist ein Energieausweis erforderlich.
AV-Verhältnis | Energiekennzahl | Punkte |
|---|---|---|
0,8 | 45 | 50 |
0,8 | 10 | 90 |
0,2 | 25 | 50 |
0,2 | 10 | 90 |
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeit | Punkte |
|---|---|
| Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme | 20 |
| alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen | (20) |
| kontrollierte Wohnraumlüftung | 5 |
| Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen) zur Warmwasserbereitung | 10 |
| Photovoltaik | 10 |
| ökologische Baustoffe | bis zu 15 |
| Sicherheitspaket | bis zu 3 |
| begrüntes Dach | bis zu 4 |
| Garten- Freiraumgestaltung | 3 |
| Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Tiefgaragen oder in Parkdecks mit mindestens zwei Geschoßen | 4 |
| alternativ dazu Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge innerhalb oder in Garagen außerhalb des geförderten Gebäudes | (2) |
Die maximale Punkteanzahl für Basis Energieausweis und Nachhaltigkeit ist bei 100 Punkten, ausgenommen Passivhaus bei 130 Punkten gegeben.
Darüber hinaus ist die Zuerkennung von Punkten für Barrierefreies Bauen und die Lagequalität möglich.
Barrierefreies Bauen
Barrierefreies Bauen | Punkte |
|---|---|
Allgemeinbereich: 85 % der Wohnungen so erreichbar | 3 Punkte |
Aufzug: | 2 Punkte |
Barrierfrei anpassbare Wohnungen und | 5 Punkte |
Reihenhäuser barrierefrei anpassbar | 8Punkte |
Werden weniger als 85 % der Wohnungen barrierefrei im Allgemeinen Bereich erschlossen, können die Wohnungen, die barrierefrei erreichbar sind und barrierefrei anpassbar ausgeführt sind, sowohl die 3 Punkte für den Allgemeinbereich als auch die 5 Punkte für barrierefrei anpassbare Ausführung innerhalb der Wohnung zuerkannt bekommen. Ausführung mit Aufzug gilt analog.
Lagequalität
Betreutes Wohnen
Eine weitere Zuerkennung von 25 Punkten ist für die Wohnform "Betreutes Wohnen" möglich, welche insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen, die altersbedingt Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, eine selbständige Lebensführung ermöglicht:
- Barrierefreie Ausführung des Gebäudes, das heißt der Zugang ins Gebäude und auch das barrierefreie Bewegen in der Wohnung inklusive Sanitärbereich ist zu gewährleisten
- Aufzug
- Aufenthalts-/Gemeinschaftsraum für die Bewohner (beispielsweise: Lese-, Internet- und Fernsehraum); Mindestgröße 3 m²/WE, mindestens jedoch 20 m²
- Räume für Betreuer und allenfalls für einfache ärztliche Versorgung
- Notrufanlage (nachrüstbar innerhalb 24 Stunden)
- die Wohnungsgröße sollte 45 m² bis 65 m² betragen
- geeignete Infrastruktur, Gemeindeamt, behördliche Einrichtungen, Nahversorgung und Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung sind ausreichend vorhanden und gut erreichbar
- die Vergabe darf nur in Miete erfolgen
Weiters sollten Gesundheits- und Sozialdienste zur Verfügung stehen.
Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der für diese Wohnform gewidmeten Mittel zuerkannt werden.Passivhausbauweise
Die Errichtung eines Wohnhauses in Passivhausbauweise mit einer errechneten Energiekennzahl ≤ 10 kWh/m².a (Referenzklima) wird bis 130 Punkte aus "Punkte für die Energiekennzahl und für Nachhaltigkeit gefördert.
Hinweis:
Für die Errichtung eines energieoptimierten Gebäudes in Passivhausbauweise ist eine weiterführende gewissenhafte Gebäudeenergieplanung unerlässlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nach dem OIB-Verfahren berechnete Energiekennzahl (EKZ) von 10 kWh/m2a von der mit detaillierteren Simulations- oder Passivhausberechnungen ausgewiesenen EKZ abweicht und möglicherweise optimistischere Ergebnisse liefert.
Bei Errichtung von Wohnheimen kann dieses förderbare Nominale um bis zu 25 % pro Wohnheimplatz erhöht werden, jedoch gilt dies nicht für die Wohnform "Betreutes Wohnen".
Ermittlung der Förderungshöhe: BERECHNUNG der EKZ und Punkte (verfügbar unter Downloads)
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Gebäudedatenblatt (verfügbar unter Downloads).
NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 (geltende Fassung) (pdf, 352.8 KB)
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304-3, geltende Fassung (pdf, 197.1 KB)
Gebäudedatenblatt (Drucksorte WB 10) (pdf, 122.7 KB)
Formblatt Barrierefreies Bauen/Betreutes Wohnen (Drucksorte WBWS 66) (pdf, 336.8 KB)
EKZ Berechnung NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 AB 3. Änderung (xls, 28.7 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Fr. Karin Jonas E-Mail: post.f2kanzleimh@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14038, Fax: 02742/9005-15395
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a