Wohnungsbau im Überblick
Wohnungsbau ist die Errichtung eines Wohnhauses (Mehrfamilienwohnhauses), für das ein Ansuchen um Zuerkennung einer Förderung eingereicht wird, und zwar
- von einer juristischen Person oder
- von einer natürlichen Person, wobei es in diesem Fall mehr als zwei Wohnungen zur Übertragung in das Eigentum (Wohnungseigentum) umfasst.
In Fortführung der Grundsätze der 2005 beschlossenen NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 einer einfachen, sozialen und natürlichen Wohnbauförderung wurden am 07. Dezember 2010 die NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 beschlossen. Die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor vereinbarten energetischen Standards und Maßnahmen wurden umgesetzt.
Alle Ansuchen, die ab dem 01. Jänner 2011 durch die NÖ Landesregierung bewilligt werden, werden nach den NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 behandelt.
In der Sitzung vom 06. Dezember 2011 hat die NÖ Landesregierung die 3. Änderung der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 (gültig ab 01. Jänner 2012) mit folgender Übergangsregelung beschlossen:
Förderungen, die bis 30.06.2012 bewilligt werden und früher bewilligte Förderungen, die noch nicht zugesichert sind, können wahlweise gemäß § 30 Abs. 2 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 in der Fassung VOR der 3. Änderung oder gemäß § 30 Abs. 2 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 in der Fassung der 3. Änderung zuerkannt werden.
NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 (geltende Fassung) (PDF-Datei, 345kb)
NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 (Fassung VOR der 3. Änderung) (PDF-Datei, 349kb)
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LBGl. 8304-2 (PDF-Datei, 120kb)
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304-3, geltende Fassung (PDF-Datei, 192kb)
Alle Ansuchen, die vor dem 01. Jänner 2011 durch die NÖ Landesregierung bewilligt wurden, werden nach den NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 behandelt.
NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 (PDF-Datei, 1667kb)
Durch eine Änderung des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005 entfällt die Befreiung von der Grundsteuer.
Um Grundsteuerbefreiung kann ab 2011 nur mehr angesucht werden, wenn sowohl bis 31.12.2010 eine Zusicherung des Wohnbauförderungsdarlehens vorliegt als auch die Benützung des Wohnhauses baubehördlich zulässig ist. (§ 30 NÖ Bauordnung: Fertigstellungsmeldung)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Fr. Karin Jonas E-Mail: post.f2kanzleimh@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14038, Fax: 02742/9005-15395
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