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Häufig gestellte Fragen zur Bildungsförderung






Ich bin selbständig tätig bzw. möchte den Kurs absolvieren, um danach selbständig tätig zu sein. Bekomme ich die NÖ Bildungsförderung?

Nein. Die NÖ Bildungsförderung wird grundsätzlich nur dem in Punkt 1 der Richtlinien genannten Personenkreis gewährt (ArbeitnehmerInnen, WiedereinsteigerInnen nach Kinderkarenz, etc...)

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Bekomme ich die NÖ Bildungsförderung bereits während des laufenden Kurses?

Die NÖ Bildungsförderung wird nur nach Bestätigung des Kursinstituts, dass die Kurskosten bezahlt und der Kurs besucht wird bzw. worden ist, gewährt.

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Mein Kursinstitut ist nicht zertifiziert. Bekomme ich die NÖ Bildungsförderung?

Kursinstitute, der Zertifizierungen wegen Zeitablaufs nicht mehr gültig ist, können in einer Übergangsphase weiterhin anerkannt werden (Liste, PDF, 42 kb).

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Wie erfahre ich, ob mein Kursinstitut zertifiziert ist?

Auf dieser Liste (PDF, 42 kb) oder einfach bei Ihrem Kursinstitut nachfragen.

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Werden meine Fahrt-, Unterkunfts-, Verpflegskosten und Kosten für Skripten, die durch den Besuch des Kurses entstehen, gefördert?

Die NÖ Bildungsförderung fördert nur die tatsächlichen Kurskosten. Alle sonstigen Kosten, die durch den Kursbesuch entstehen, müssen KursteilnehmerInnen selbst tragen.

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Werden Hobbykurse gefördert?

Nein. Es werden nur Weiterbildungskurse aus dem Arbeitsbereich gefördert, in dem der (die) Antragsteller(in) zum Zeitpunkt der Antragstellung tätig ist („berufs-spezifische Kurse").

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Muss der Kurs bei Antragstellung bereits begonnen haben?

Ja - Der Kurs muss begonnen haben.
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Werden Lehrgänge von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, etc. gefördert?

Diese werden nur dann gefördert, wenn sie nicht mit einem akademischen Grad abschließen. Die NÖ Bildungsförderung fördert nur die Weiterbildung in Form von berufsspezifischen Weiterbildungskursen.

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Ausbildungen bzw. Umschulungen sind nicht förderbar.
Was versteht man unter einer Ausbildung bzw. Umschulung?

Von Ausbildung bzw. Umschulung spricht man dann, wenn nach der Schulungsmaßnahme ein anderes Berufsbild als zuvor ausgeübt wird (z. B. Pflegehelfer, nach der Ausbildung Laborgehilfe).

Die Berufsbilder werden in vielen Fällen gesetzlich geregelt. Ein Hinweis auf ein neues (anderes) Berufsbild ist oft auch die Anwendung eines anderen Gehaltsschemas nach der Schulungsmaßnahme.

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für Bildungsförderung

Amt der NÖ Landesregierung
Abt. Allgemeine Förderung - Arbeitnehmerförderung


ArbeitnehmerInnen-Hotline, E-Mail: bildungsfoerderung@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9555, Fax: 02742/9005-16711

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9

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