
Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht Schulpflicht
Die Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September.
Die Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Soll das Kind eine Schule besuchen, die außerhalb des Schulsprengels liegt, obwohl im eigenen Sprengel eine gleichartige Schule besteht, müssen Sie dies bei Ihrer Bezirkshauptmannschaft bzw. bei Ihrem Magistrat (Stadt mit eigenem Statut) melden. Hiezu werden die Stellungnahmen der Direktionen der sprengelmäßig zuständigen und der von Ihnen gewünschten Schule und von den Schulerhaltern (Gemeinde) beider Schulen eingeholt.
Die Aufnahme erfolgt bei der Schulleitung (Direktor/in).
Von Ihrer Bezirkshauptmannschaft bzw. von Ihrem Magistrat (Stadt mit eigenem Statut) bekommen Sie die Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch, wenn dagegen aus schulorganisatorischen Gründen nichts einzuwenden ist.
Die Aufnahme Ihres Kindes in eine sprengelfremde Schule kann aber von der Direktion Ihrer gewünschten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde keinen Beitrag zu den Schulerhaltungskosten der aufnehmenden Schule leistet.
Ändert sich der Wohnort des Kindes während des Besuchs einer Pflichtschule, muss die Schule nicht gewechselt werden. Die Schule kann bis zu ihrem Abschluss besucht werden.
Die Aufnahme erfolgt bei der Schulleitung (Direktor/in).
Ab 1. September 2006 gelten folgende geänderte Bestimmungen des NÖ Schulzgesetzes, LGBl. 5015
Grundsätzlich ist eine Fünf-Tage-Woche vorgesehen.
Für den Neu-, Um- und Zubau einer allgemein bildenden öffentlichen Pflichtschule hat der gesetzliche Schulerhalter die Bewilligungen nach den Bestimmungen der §§ 85 und 86 des
NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl.Nr. 5000 einzuholen.
Weiters sind die "Richtlinien für das Raumprogramm, die bauliche Gestaltung und Ausführung sowie die Ausstattung von allgemein bildenden Pflichtschulen in NÖ" einzuhalten.
(Richtlinien, pdf, 36kb)
Informationen zum Schulbau erhalten sie auch beim
Österreichischen Institut für Schul- und Sportstättenbau
Hier ein kurzer Überblick über die für den Schulbesuch in NÖ wichtigen Gesetze und Verordnungen:
Schulpflichtgesetz , BGBl.Nr 76/1985
Regelung der Schulpflicht und der Aufnahme in die SchuleSchulunterrichtsgesetz , BGBl.Nr. 472/1986
Regelung der Ordnung von Unterricht und Erziehung in den vom Schulorganisationsgesetz geregelten SchulenSchulorganisationsgesetz , BGBl.Nr. 242/1962
Regelung der Organisation der allgemein bildenden, und berufsbildenden Pflichtschulen, der mittleren Schulen sowie der Anstalten der Lehrerbildung und der ErzieherbildungNÖ Pflichtschulgesetz, LGBl.Nr. 5000
Äußere Organisation der allgemein bildenden PflichtschulenSchulzeitgesetz , BGBl.Nr. 77/1985
Grundsätzliche Regelung von Schuljahr, Ferien und SchultagNÖ Schulzeitgesetz, LGBl.Nr. 5015
Regelung von Schuljahr und Schultag für öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen in NÖVerordnung über die Schulsprengel der Hauptschulen und die Hauptschulgemeinden in NÖ, LGBl.Nr. 5000/10
Verordnung über Berechtigungssprengel für Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in NÖ, LGBl.Nr. 5000/11
Verordnung über die Schulsprengel der Volksschulen und die Volksschulgemeinden in NÖ, LGBl.Nr. 5000/20
Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in NÖ, LGBl.Nr. 5000/30
Verordnung über die Schulsprengel und die Schulgemeinden der Polytechnischen Schulen in NÖ, LGBl.Nr. 5000/40
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz , BGBl.Nr. 302/1984
Dienstrecht der Landeslehrer