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Wohnzuschuss Modell 2009

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6) Wann und Wie erfolgt die Auszahlung?

Wann und wie erfolgt die Auszahlung des Wohnzuschusses Modell 2009?

Wohnzuschuss kann ab dem Monat, in dem die Förderungsvoraussetzungen gegeben waren, zuerkannt werden. Wohnzuschuss kann jedoch nur für einen Zeitraum bis drei Monate vor Einlangen des Antrages zuerkannt werden; wird der Antrag im Weg über eine gemeinnützige Bauvereinigung elektronisch eingebracht, ist der Zeitpunkt des Einlangens bei der gemeinnützigen Bauvereinigung maßgeblich. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten der NÖ Landesregierung zu übermitteln.

Die Anweisungen erfolgen monatlich im Nachhinein nach Annahme der Zusicherung.

Eine Änderung der Förderungsvereinbarung kann erfolgen,

  • wenn der zu leistende Aufwand zum Wohnen infolge tilgungsplanmäßiger Erhöhung der Annuität des Förderungsdarlehens höher wird
  • bei einer gravierenden Einkommensminderung (von mindestens 30% gegenüber dem Vorjahr)
  • anlässlich der Geburt eines Kindes kann die aktuelle Einkommenssituation jedenfalls berücksichtigt werden

sofern der Änderungsbetrag mehr als € 20,00 beträgt.

Wann verlieren Sie den Anspruch auf Wohnzuschuss?

Grundsätzlich ist der Zuschuss nicht rückzahlbar; er wird jedoch nur zur Auszahlung gebracht, solange der Förderungsnehmer seinen vertragsmäßigen Zahlungsverpflichtungen in Form zu leistender Annuitäten nachkommt.

Der Wohnzuschuss wird eingestellt, wenn:

  • die geförderte Wohnung veräußert oder der Mietvertrag aufgelöst wird;
  • der Förderungswerber aus dem geförderten Objekt auszieht;
  • ein Antrag auf begünstigte Darlehenstilgung eingebracht wurde;
  • ein Förderungs- oder Konversionsdarlehen vollständig zurückgezahlt oder gekündigt wird oder kein Zuschuss mehr geleistet wird;
  • das geförderte Objekt entgegen den gesetzlichen Bestimmungen benützt wird.

Welche Einstellungsgründe müssen Sie nach Zusicherung unverzüglich bekannt geben?

  • Auflösung des Mietvertrages
  • Veräußerung der Wohnung
  • Auszug aus der Wohnung
  • gänzliche Darlehenstilgung

Durch die Einhaltung der Meldevorschriften können Sie Überbezüge, die wir von Ihnen rückfordern müssten, vermeiden.




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abt. Wohnungsförderung


Wohnbau-Hotline E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133, Fax: 02742/9005-14377

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7A

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Letzte Änderung dieser Seite: 07.03.2012