Wohnzuschuss Modell 2009
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5) Erklärung für die Errechnung der Förderungshöhe - GÜLTIG AB 01.01.2012!
Der Wohnzuschuss "Modell 2009" ist ein Zuschuss zum Wohnungsaufwand.
Die Höhe des Wohnzuschusses "Modell 2009" wird nach folgenden Gesichtspunkten ermittelt:
- Familiengröße
- Familieneinkommen
- Wohnungsgröße
- monatlicher Wohnungsaufwand (Anteil der Baukostenfinanzierung)
Der Wohnzuschuss ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Wohnungsaufwand und einer Betriebskostenpauschale von € 1,00 bezogen auf die förderbare Nutzfläche und dem zumutbaren Wohnungsaufwand.
Der zumutbare Wohnungsaufwand ergibt sich auf Grund der Familiengröße, -situation und des -einkommens. Dabei wird das Familieneinkommen entsprechend der im Haushalt lebenden Personen gewichtet. Anhand untenstehender Tabelle, kann man ablesen, wie viel Prozent des Einkommens monatlich als Aufwand zum Wohnen zumutbar ist.
Der Wohnungsaufwand kann bis zu einer Höhe von € 4,00 bzw. € 4,50 pro m² Nutzfläche anerkannt werden. Die Begrenzung mit € 4,50 gilt für Wohnbauten, deren Benützung ab dem 01.01.2009 baubehördlich zulässig ist (§ 30 NÖ Bauordnung 1996). Bei Wohnheimen und Wohnungen mit Zusatzförderungen, welche z.B. für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung, und dgl. zuerkannt wurden, erhöht sich dieser Betrag um 25 %.
Faktoren zur Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes:
Gewichtetes Familieneinkommen:
- Erster Erwachsener 100 %
- (Ehe)Partner 50 %
- im Haushalt lebende versorgungsberechtigte Kinder (auf Dauer des Bezuges der Familienbeihilfe) 30 % für das erste Kind, 35 % für das zweite Kind und jeweils 40 % ab dem dritten Kind.
- allein erziehende Förderungswerber (Anspruch auf Alleinerzieherabsetzbetrag) 10 %
- jede weitere im Haushalt lebende nahe stehende Person 10 %
- Haushaltsangehörige, für welche erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, die eine Minderung der Erwerbstätigkeit ab 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 bzw. Anspruch auf Pflegegeld ab der Höhe der Stufe II gemäß Bundespflegegesetz 1993 bzw. NÖ Pflegegesetz 1993 nachweisen, je 10 %.
Für alle im Haushalt lebenden Personen werden die Prozentsätze addiert und durch 100 dividiert. Dann erhält man den Gewichtungsfaktor. Dividiert man das Familieneinkommen durch den Gewichtungsfaktor erhält man das gewichtete Einkommen.
| z.B.: 2 Erwachsene mit 2 Kindern | |
|---|---|
| Erster Erwachsener | 100 % |
| (Ehe)Partner | + 50 % |
| 1. Kind | + 30 % |
| 2. Kind | + 35 % |
| GESAMT | 215 % |
Gewichtungsfaktor: 215 %/100= 2,15
Setzt man das gewichtete Einkommen in folgender Tabelle ein, erhält man die prozentuell zumutbare Höhe des Familieneinkommens.
Der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt: für 1 Person
| bei einem Jahreseinkommen | monatl. Nettoeinkommen | Zumutbar |
|---|---|---|
| bis € 9.000,00 | bis € 750,00 | 0% |
| bis € 10.200,00 | bis € 850,00 | 5% |
| bis € 11.400,00 | bis € 950,00 | 10% |
| bis € 12.600,00 | bis € 1.050,00 | 15% |
| bis € 13.800,00 | bis € 1.150,00 | 17,50% |
| bis € 15.000,00 | bis € 1.250,00 | 20% |
| ab € 15.000,01 | ab € 1.250,01 | 25% |
Faktoren zur Berechnung des förderbaren Wohnungsaufwandes:
Die förderbare Nutzfläche beträgt höchstens:
- für eine Person 50 m²
- für zwei Personen 70 m²
- erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende Person um 10 m²
- erhöht sich ab der fünften im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um jeweils 15 m².
Hinweis: um den förderbaren Wohnungsaufwand zu ermitteln wird die förderbare Nutzfläche als Berechnungsgrundlage herangezogen. Ist die tatsächliche Nutzfläche geringer, wird dieser Wert in die Berechnung eingesetzt.
z.B.: Familie mit 2 Kindern, Wohnungsgröße: 89,00m²; z.B.: Benützung seit 30.06.2005 gestattet
förderbare Nutzfläche: 89,00 m² (maximal wären 90 m² förderbar)
Förderbare Rückzahlung: 89,00 m² x € 4,00 = € 356,00
Betriebskostenanteil: 89,00 m² x € 1,00 (Betriebskostenpauschale) = € 89,00
Förderbarer Betrag für Wohnzuschuss Modell 2009: € 445,00 (Summe aus förderbarer Rückzahlung + Betriebskostenpauschale)
BEISPIEL:
Familie mit 2 Kindern, € 2.000,00 monatl. Familiennettoeinkommen, 89,00 m²
I) Förderbarer Wohnungsaufwand
monatliche Mietvorschreibung lt. Hausverwaltung: € 583,65, Anzahl der m²: 89,00 m²
z.B.: Benützung seit 30.06.2005 gestattet
€ 583,65 / 89,00 m² = € 6,56 pro m²
Maximal darf für die weitere Berechnung ein Wert von € 4,00 bzw. € 4,50 (ab Benützungsbewilligung 01.01.2009) eingesetzt werden.
Förderbare Rückzahlungsleistung : € 4,00/m² x 89,00 förderbare Nutzfläche (lt. Tabelle wären max. 90 m² förderbar) = € 356,00
+ Betriebskostenpauschale € 1,00/m² x 89,00 föderbarer Nutzfläche = € 89,00
= Summe förderbarer Betrag für Wohnzuschuss Modell 2009 € 356,00 + € 89,00 = € 445,00
II) Zumutbarer Wohnungsaufwand
Gewichtungsfaktor:
Bitte setzen Sie für die im Haushalt lebenden Personen, die entsprechenden Prozentsätze ein.
| Erster Erwachsener | 100 % | 100 % |
| (Ehe)Partner | 50 % | 50 % |
| Erstes Kind | 30% | 30 % |
| Zweites Kind | 35 % | 35 % |
| Drittes + jedes weitere Kind | 40% | |
| Alleinerzieher | 10 % | |
| Nahestehende Person | 10 % | |
| Erhöhte Familienbeihilfe | 10 % | |
| Minderung der Erwerbstätigkeit | 10 % | |
| Bezug von Pflegegeld ab Stufe II | 10 % | |
| Summe | 215 % |
Gewichtungsfaktor: 215 % / 100 = 2,15
Gewichtetes Einkommen: monatl. Familiennettoeinkommen € 2.000,00/ Gewichtungsfaktor 2,15 = € 930,23
Bitte lesen Sie aus der Tabelle ab, wie viel % Ihres Familiennettoeinkommens zumutbar sind. Setzen Sie dafür das gewichtete Einkommen ein.
| bei einem Jahresnettoeinkommen | monatl. Nettoeinkommen | Zumutbar |
|---|---|---|
| bis € 9.000,00 | bis € 750,00 | 0% |
| bis € 10.200,00 | bis € 850,00 | 5% |
| bis € 11.400,00 | bis € 950,00 | 10% |
| bis € 12.600,00 | bis € 1.050,00 | 15% |
| bis € 13.800,00 | bis € 1.150,00 | 17,50% |
| bis € 15.000,00 | bis € 1.250,00 | 20% |
| ab € 15.000,01 | ab € 1.250,01 | 25% |
Zumutbarer Wohnungsaufwand (Selbstbehalt): monatl. Familiennettoeinkommen € 2.000,00 x 10 % (lt Tabelle) = € 200,00
III) Wohnzuschuss
Förderbarer Betrag für Wohnzuschuss Modell 2009 € 445,00 - dem zumutbaren Wohnungsaufwand € 200,00 = monatlicher Wohnzuschuss €245,00
Werden zur Minderung der Wohnungskosten Zuschüsse geleistet (z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfen nach dem EStG), sind diese - erforderlichenfalls anteilig - von den errechneten jährlichen Rückzahlungen abzuziehen.
Wenn der Antragsteller den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leistet, kann die Förderung nur in einer dementsprechend verminderten Höhe zuerkannt werden.
Ein Wohnzuschuss wird nicht zuerkannt, wenn der errechnete Zuschussbetrag € 7,00 oder weniger beträgt.
NÖ Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG 2005) (pdf, 63 KB)
Druckbroschüre (pdf, 1666.8 KB)
NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 (pdf, 352.8 KB)
Richtlinien2011UndBeilagen_bis Ende 2011 (pdf, 357.3 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
Abt. Wohnungsförderung
Wohnbau-Hotline E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133, Fax: 02742/9005-14377
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7A

