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Wohnzuschuss Modell 2009

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4) Errechnung des Familieneinkommens

Familieneinkommen

  1. Das Familieneinkommen ist die Summe der Einkünfte des Wohnungsnutzers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
  2. Nicht zum Familieneinkommen zählen die Einkünfte von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal.
  3. Eigene Einkünfte von Kindern, die im elterlichen Haushalt leben, bleiben bis zu jenem Alter unberücksichtigt, bis zu dem grundsätzlich der Bezug von Familienbeihilfe gemäß FLAG 1967 möglich ist.
  4. Für Personen, die im Inland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig sind, gelten die in diesen Richtlinien festgelegten Bestimmungen sinngemäß.

Nachweise des Einkommens:

  • Sie bezogen während des gesamten Vorjahres "Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit"

Bei nichtselbständiger Arbeit ist der/die Jahreslohnzettel (L 16) oder die Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Haben Sie während des Vorjahres auch Bezüge vom Arbeitsmarktservice (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Übergangsgeld, und dgl.) bzw. von der Gebietskrankenkasse (Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld) erhalten, sind die erhaltenen Bezüge zuzurechnen (Taggeld x Bezugstage bzw. bescheinigte Gesamtbeträge).

Bei Vorlage eines Jahreslohnzettels (L 16) berechnet sich das Jahresnettoeinkommen wie folgt:

Steuerpflichtige Bezüge entsprechend Ziffer 245 des Jahreslohnzettels (L 16)
- anrechenbarer Lohnsteuer entsprechend Ziffer 260 des Jahreslohnzettels (L 16)
=   Einkommen gem. § 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005

Haben Sie für diesen Bezugszeitraum vom Finanzamt einen Freibetragsbescheid über Werbungskosten, vermindert dieser Betrag (unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales) das Einkommen. Anstelle der/des Jahreslohnzettel (L 16) kann auch - falls vorhanden - der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung vorgelegt werden.

  • Sie bezogen während des gesamten Vorjahres "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit"

Sie sind aufgrund betrieblicher oder außerbetrieblicher Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagt. (der letztveranlagte Einkommensteuerbescheid ist erforderlich)

Das Jahreseinkommen berechnet sich wie folgt:

Gesamtbetrag der Einkünfte
- Einkommensteuer bzw. + erstattungsfähige Negativsteuer
= Einkommen gem. § 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005

Hinweis: Bei der Ermittlung des Familieneinkommens werden Negativeinkünfte nicht mit positiven Einkünften einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person gegengerechnet, sondern mit Euro 0,-- angesetzt.

  • Sie bezogen während des gesamten Vorjahres "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft"

und werden nicht zur Einkommensteuer veranlagt, 31 % des Einheitswertes der selbst bewirtschafteten Flächen einschließlich der zugepachteten Flächen sowie die vereinnahmten Pachtzinse. 

  • Sie bezogen/bezahlten während des Vorjahres "Unterhalt/Alimente"

Wenn Sie für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind Unterhaltsleistungen / Alimente erhalten, wird der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte, in Geld bezogene Betrag dem Einkommen zugerechnet.

Sollten Sie Unterhalt bzw. Alimente zahlen, wird dieser Betrag unter den gleichen Voraussetzungen einkommensmindernd berücksichtigt.

Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltsleistungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom LG Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen.

  • Sie waren im Prüfungszeitraum Student

Bei Schüler oder Studenten, werden der Einkommensprüfung 15 % des Einkommens der Eltern zugrunde gelegt.                      




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Wohnbau-Hotline E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133, Fax: 02742/9005-14377

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7A

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Letzte Änderung dieser Seite: 07.03.2012