Wohnzuschuss Modell 2009
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2) Allgemeines
Die NÖ Wohnungsförderung ist durch das ausgewogene Konzept aus objektbezogener Förderung (Objektförderung) und individueller Förderung (Subjektförderung) bestimmt. Die Subjektförderung als Zuschuss zum Aufwand für das Wohnen in Reihenhäusern, Wohnungen (Eigentums-, Miet-, Genossenschafts-, Dienstnehmerwohnungen) sowie in Wohnheimen, die für die Altersversorgung oder für behinderte oder sozial bedürftige Menschen dienen, wird zuerkannt, wenn die Förderung für die Errichtung oder Sanierung des Gebäudes ab 1993 beantragt wurde.
Der Wohnzuschuss "Modell 2009" gilt für geförderte Wohnungen im großvolumigen Wohnungsbau bzw. Wohnungssanierung deren Nutzungsverträge (Anwartschafts-, Miet-, Kaufverträge, usw.) ab 01.07.2009 geschlossen wurden. Sollte die tatsächliche Nutzung der Wohnung früher begonnen haben (Datum der Hauptwohnsitzmeldung) gilt dieses Datum.
Die Antragstellung des Subjektförderungsverfahrens soll über die Hausverwaltung der gemeinnützigen Bauvereinigungen erfolgen. Die Förderungswerber bevollmächtigen hie bei entweder die Hausverwaltung der gemeinnützigen Bauvereinigung oder bringen die Anträge im eigenen Namen ein. Da die gemeinnützigen Bauvereinigungen erst die vollständigen Antragsunterlagen einbringen, gilt als Tag des Einlangens bei der Förderungsstelle bereits der Tag des Einlangens des Antrages bei der Hausverwaltung im Sinne des § 44 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005.
Der Aufwand für das Wohnen setzt sich in diesem Subjektförderungsystem aus den Annuitätenrückzahlungen der Förderungsleistung und einer Betriebskostenpauschale zusammen. Darüber hinaus gehende Wohnungskosten werden nicht berücksichtigt. Der maximal anrechenbare Aufwand zum Wohnen ist mit € 4,50, bzw. € 4,00 pro Quadratmeter förderbare Nutzfläche und mit € 1,00 als Betriebskostenpauschale begrenzt. Die Begrenzung mit € 4,50 gilt für Benützungsentgelte in Wohnbauten, deren Benützung ab dem 01.01.2009 baubehördlich gestattet ist (§ 30 NÖ Bauordnung 1996). Für Wohnbauten, deren Benützungsbewilligung davor liegt, wurde die Begrenzung aufgrund der niedrigeren Baukosten mit € 4,00 eingeführt.
Wesentliche Merkmale des neuen Systems sind das entsprechend der Familiengröße gewichtete Familieneinkommen, welches die Basis für die Berechnung bildet, und die der Familiensituation entsprechende förderbare Wohnnutzfläche.
Das bisherige Konzept des Wohnzuschusses bleibt für bestehende Förderungsfälle aufrecht.
Der gleichzeitige Bezug von Wohnzuschuss, Wohnbeihilfe oder Wohnzuschuss Modell 2009 ist nicht möglich.
NÖ Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG 2005) (pdf, 63 KB)
Druckbroschüre (pdf, 1666.8 KB)
NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 (pdf, 352.8 KB)
Richtlinien2011UndBeilagen_bis Ende 2011 (pdf, 357.3 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
Abt. Wohnungsförderung
Wohnbau-Hotline E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133, Fax: 02742/9005-14377
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